Der BGH hatte einen interessanten Fall Anfang 2024 zu entscheiden, der für den einen oder anderen Winzer interessant ist.

Doch vor rechtlichen Ausführungen ist Folgendes wichtig: Was war geschehen?

Ein landwirtschaftlicher Lohnunternehmer erntete mit einem Traubenvollernter den Weinberg der Klägerin ab. Währenddessen trat unglücklicherweise Hydrauliköl aus einer undichten Leitung des Traubenvollernters, sodass die darin befindlichen Trauben verunreinigt wurden. Im Anschluss daran wurden diese sodann in einen Lesewagen der Klägerin umgefüllt, weshalb diese aufgrund der Vermengung unwiderruflich kontaminiert wurden. Die Klägerin machte mit der zugrundeliegenden Klage Schadensersatz in Höhe von circa 21.500,00 EUR nebst Zinsen geltend.

Was entschied der BGH mit Urteil vom 27.02.2024 (Az. VI ZR 80/23)?

Kontaminiert aus einem Traubenvollernter austretendes Hydrauliköl die darin befindlichen Trauben, handelt es sich nicht um einen Schaden, der dem Betrieb des Traubenvollernters zuzurechnen ist, sodass ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG in solchen Fällen nicht besteht. Dies gilt auch für die weitere Verunreinigung der Trauben im dazu gehörigen Lesewagen, wenn diese mit den kontaminierten Trauben unwiderruflich vermischt werden.

Schade um die guten Trauben...

Ein interessanter Fall, der für den Kläger jedoch nicht positiv ausging. Auch wenn die eigene Rechtsposition vor Klageerhebung so erscheint, dass eine Klage gute Erfolgsaussichten hat, kann man sich nie gewiss sein, das Verfahren zu gewinnen. Ich sage meinen Mandanten immer: "Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Händen."

Haben auch Sie einen Schaden aufgrund eines Kraftfahrzeugs auf Ihrem Weingut als Winzer erlitten? Oder brauchen Sie als Eigentümer eines Weinbergs Probleme mit Dienstleistern oder Arbeitnehmern? Ich helfe Ihnen weiter.

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