Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( Beschluss vom 17.05.2024 - Aktenzeichen: 2 BvR 1457/23 ) steht fest, allein aus dem Umstand, dass der von einer Bußgeldmaßnahme Betroffene Halter eines Fahrzeuges ist, darf bei Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht auf dessen Täterschaft geschlossen werden.

Soll heißen nach dem  BVerfG ( Bundesverfassungsgericht ) ist der Halter eines Autos nicht mehr automatisch der Täter (Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren), wenn mit dem Wagen zum Beispiel Parkverstöße begangen werden.

Das Bußgeld muss gegen den Fahrer des Pkws gerichtet sein und nicht mehr automatisch den Halter.

Die Entscheidung erging zu einen Parkverstoß aus Siegburg.

Der PKW-Halter wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 30 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer verurteilt. Hiergegen hat er sich mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt.

Da nicht nachgewiesen werden konnte, wer das Fahrzeug abgestellt hat, hat das BVerfG die vorherige Entscheidung aufgehoben.

Es wurde aus dem Art. 3 Abs. 1 GG ein Willkürverbot festgestellt.

Ob ein Fahrzeug-Halter in der Fall-Konstellation oder in vergleichbaren Fällen mit einer Fahrtenbuchauflage oder mit den Kosten des Ermittlungs-Verfahrens zur Verantwortung gezogen werden kann, wird in Zukunft zu entscheiden sein.

Im Einzelfall nur eines Parkverstoßes (Knöllchens), bei dem der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann, könnte eine Fahrtenbuchauflage unangemessen sein.

Der Halter muss bei Zweifeln am Fahrer die Verfahrenskosten tragen.

Bedeutet, dass alle Fahrzeughalter bei einem Parkverstoß nicht einfach behaupten können, sie seien nicht gefahren und dann sanktionsfrei bleiben. So einfach ist es wegen § 25a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) nicht:

"Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen."

Es ist zu prüfen, ob das Knöllchen nicht günstiger ist.