Wir werden uns heute mit den Mitwirkungspflichten innerhalb der Bewillung vorläufiger Leistungen nach dem § 41 a SGB II beschäftigen.

Das Bundessozialgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden.

Die Kläger lebten im betreffenden Leistungszeitraum zusammen mit dem Ehemann der Klägerin, der gleichzeitig der Vater des Klägers ist (im Folgenden „E“ genannt), in einer Bedarfsgemeinschaft. E war in dieser Zeit selbstständig tätig. Aufgrund dieser Situation gewährte das Jobcenter den Klägern zunächst vorläufige Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts.

Im Mai 2019 trennten sich die Eheleute. Im Rahmen der abschließenden Prüfung des Leistungsanspruchs forderte das Jobcenter E wiederholt auf, Nachweise über seine Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit vorzulegen. E teilte jedoch mit, dass er kein Kassenbuch führe und auch keine Belege oder Rechnungen zu seinen Einnahmen vorweisen könne. Er konnte lediglich eine ungefähre Übersicht seiner monatlichen Einnahmen angeben, die zwischen 150 und 220 Euro schwankten.

In der Folge wies das Jobcenter darauf hin, dass es eine endgültige Nullfestsetzung vornehmen werde, falls die geforderten Nachweise nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht würden. Da E dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte das Jobcenter den Leistungsanspruch für den betreffenden Zeitraum endgültig auf Null. Gleichzeitig erhob es eine Rückforderungsforderung von etwa 4.300 Euro gegenüber den Klägern.

Reaktion des jobcenters:

Das jobcenter argumentierte damit, dass zum Zeitpunkt des Erhalts der voräufigen Leistungen die Bedarfsgemeinschaft der Eheleute samt des Kindes bestand und damit die Verweigerung des getrennt lebenden Ehemannes, seine Einkünfte darzulegen, zu Lasten der Kläger ginge. Die fehlende Auskunft des Ehemannes erfülle die Voraussetzung des § 41 a Abs. 3 SGB II und die Monate, in denen Nachweise nicht erbracht wurden, hätten damit mit "Null "festgesetzt werden müssen. Nachträglich sollte für die Monate somit kein Anspruch auf Leistungen bestehen, was dann zu der Überzahlung führte.

Entscheidung des Bundessozialgerichts:

Die Regelung des § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II setzt voraus, dass eine Bedarfsgemeinschaft zum Zeitpunkt der angeforderten Mitwirkungspflichten besteht, um eine abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs aufgrund der Nichterfüllung dieser Pflichten rechtlich zu rechtfertigen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft jedoch zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Mitwirkung oder Auskunft nicht mehr, greift die Festsetzung eines gekürzten oder vollständig entzogenen Leistungsanspruchs gemäß diesen Bestimmungen nicht mehr.

Der Wortlaut der Regelung stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Nichterfüllung von Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten nur dann zur abschließenden Festsetzung führen kann, wenn die betreffende Person selbst oder eine „mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende“ Person die Mitwirkung verweigert hat. Dies setzt eine aktive Bedarfsgemeinschaft voraus, die während des gesamten Verfahrens zur abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs besteht. Das bedeutet, dass Mitwirkungs- und Auskunftspflichten an eine bestehende Bedarfsgemeinschaft im Zeitpunkt der Prüfung geknüpft sind und nicht an eine Bedarfsgemeinschaft, die nur während des ursprünglichen Leistungszeitraums bestand.

Nachzulesen unter Bundessozialgericht  Urteil vom 13.12.2023, B 7 AS 24/22 R


Rechtsanwalt / Fachanwalt

Niklas Sander