Ihre Rechte und Möglichkeiten
Ein Pflichtverteidiger wird vom zuständigen Gericht bestellt, wenn eine sogenannte „notwendige Verteidigung“ vorliegt. Dies ist unter anderem der Fall, wenn:
dem Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht (Verbrechen),
der Angeklagte in Untersuchungshaft sitzt oder ein Haftbefehl gegen ihn besteht,
die Sach- und Rechtslage besonders komplex ist,
der Angeklagte sich nicht selbst angemessen verteidigen kann (z. B. aufgrund geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen),
ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird, das eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung zur Folge haben kann,
gegen Beamte oder Anwälte ein Berufsverbot verhängt werden soll oder
ein Abschiebeverfahren nach dem Aufenthaltsgesetz läuft.
Wichtig: Ein Pflichtverteidiger wird nur bestellt, wenn kein Wahlverteidiger vorhanden ist.
Regelung der Kostenübernahme
Pflichtverteidiger werden nicht über die Prozesskostenhilfe finanziert, sondern zunächst von der Staatskasse bezahlt. Bei einem Freispruch übernimmt der Staat die Kosten. Bei einer Verurteilung muss der Angeklagte die Gerichtskosten sowie die Kosten für den Pflichtverteidiger tragen.
Wann bekommt man einen zweiten Pflichtverteidiger? (§ 144 StPO)
In besonders umfangreichen oder schwierigen Verfahren kann das Gericht zusätzlich einen zweiten Pflichtverteidiger beiordnen. Dies geschieht in der Regel bei komplexen Wirtschaftsstrafverfahren oder schwerwiegenden Strafsachen.
Maximal drei Verteidiger (§ 137 StPO)
Ein Angeklagter darf höchstens drei Verteidiger haben, unabhängig davon, ob es sich um Pflicht- oder Wahlverteidiger handelt.
Wie kommt man zu einem Pflichtverteidiger? (§ 142 Abs. 5 & 7 StPO, § 143a StPO)
Wenn ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, setzt das Gericht eine Frist von zwei bis drei Wochen. In dieser Zeit kann der Angeklagte selbst einen Anwalt benennen, der als Pflichtverteidiger bestellt werden soll (§ 142 Abs. 5 StPO).
Versäumt der Angeklagte diese Frist oder benennt keinen Verteidiger, wählt das Gericht einen Pflichtverteidiger für ihn aus.
Falls der Angeklagte seinen Pflichtverteidiger wechseln möchte, kann er innerhalb von drei Wochen einen entsprechenden Antrag stellen (§ 142 Abs. 7 StPO).
Ein Wechsel des Pflichtverteidigers ist zudem in äußersten Ausnahmefällen möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört ist (§ 143a StPO).
Falls Sie eine Pflichtverteidigung benötigen oder Fragen dazu haben, kontaktieren Sie uns gerne! Wir beraten Sie kompetent und stehen Ihnen in Ihrem Verfahren zur Seite.