Nach wie vor ist die Gefahr von Betrug im Rahmen von Online-Banking äußerst hoch. Insbesondere Phishing-Mails sorgen für Gefahr für das eigene Konto.

Vor allem mittels gefälschter E-Mails, die angeblich von der Bank gesendet wurden und dazu auffordern, Logindaten oder TAN-Nummern einzugeben, versuchen Betrüger, an die Zahlungsinformationen von Bankkunden zu gelangen. Sobald sie diese haben, finden daraufhin relativ schnell Abbuchungen vom Konto statt.

Daher sollte man sich schon allein bei dem Verdacht, Opfer eines solchen Phishing-Angriffs geworden zu sein, an die Bank wenden und den Sachverhalt mitteilen.

Sobald einem nicht genehmigte Abbuchungen auffallen, sollte man auf jeden Fall direkt die Bank kontaktieren. 

Normalerweise erstattet die Bank die nach der Mitteilung abgebuchten Beträge vom Konto problemlos. 

Bei den Beträgen, die vor der Sperrung des Kontos von den Betrügern abgebucht wurden, weigert die Bank sich jedoch meistens unter Verweis auf ein pflichtwidriges Verhalten des Bankkunden, da diesem kein Anspruch zustehe. Doch das ist oft falsch. Als Betroffener steht man nicht automatisch ohne Ansprüche da, denn die Bank ist teilweise verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. 

Das BGB schreibt vor, dass die Bank dem Kunden den nicht autorisierten Betrag grundsätzlich zu erstatten hat.

Die Erstattung darf die Bank nur dann verweigern, wenn der Bankkunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder die Abbuchung durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten des Kunden gegenüber der Bank verursacht wurde.

Damit grobe Fahrlässigkeit vorliegt, muss der Bankkunde die erforderliche Sorgfalt in besonderes schwerem Maße außer Acht gelassen und leichtfertig gehandelt haben, d. h. eine Nichtbeachtung einfacher, offenkundiger und grundlegender Regeln oder die Verletzung besonders wichtiger Sorgfaltsregeln und die Inkaufnahme eines möglichen Schadens.

Da ein solch erheblicher Verstoß oft nicht gegeben ist, verweigert die Bank die Erstattung in diesen Fällen zu Unrecht. 

Daher ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen, ob überhaupt ein grob fahrlässiger Pflichtverstoß bei nicht genehmigten Zahlungsvorgängen vorliegt, bevor sich die Bank zu Unrecht aus der Affäre zieht.