Sie wären überrascht wie viele Menschen im Laufe ihres Lebens eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten. Schuldige genauso wie Unschuldige.

Eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bedeutet, dass bereits ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde.

Die Beschuldigteneigenschaft trifft einen dann, wenn ein Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat besteht.

WICHTIG!

Diese Vorladung nicht auf die leichte Schulter nehmen oder gar ignorieren, in der Hoffnung die Angelegenheit kläre sich von alleine.


Ihre Rechte als Beschuldigter:


Aussageverweigerungsrecht:

Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie gem. § 163 iVm § 136 Abs. 1 StPO das Recht zu Schweigen und die Aussage zu verweigern!

Hiervon sollten Sie unbedingt – zumindest Anfangs – Gebrauch machen. Einmal getätigte Aussagen werden sofort aktenkundig und sind vom Gericht voll verwertbar.

Die Polizeibeamten müssen Sie zwingend hierüber belehren. Wird die Belehrung unterlassen, ist die Aussage nicht verwertbar.


Keine Verpflichtung zur Wahrnehmung des Termins:

Es besteht auch keine Verpflichtung des Beschuldigten zu einer polizeilichen Vorladung zu erscheinen. Auch wenn der Wortlaut der Vorladung so verfasst ist. Bei Vorladung durch die Staatsanwaltschaft liegt der Fall anders.


Recht auf Verteidiger:

Gemäß § 163 StPO haben Sie als Beschuldigter jederzeit – das bedeutet in jedem Stand des Verfahrens – das Recht einen Verteidiger Ihrer Wahl zu kontaktieren. Wenn Sie keinen nennen können, muss von der Polizei zumindest der Strafverteidigernotruf verständigt werden.

Der sodann mandatierte Verteidiger wird zuallererst die Ermittlungsakte anfordern. Hier besteht ein Wissensvorteil der Ermittlungsbehörde. Denn in der Akte sind evtl. bereits Zeugenaussage und weitere belastende Beweise vorhanden. Erst nach Einsicht in die Akte kann und sollte eine gut formulierte Stellungnahme abgegeben werden. Oder es wird mit Schweigen verteidigt.

Kein Wort zur Akte, ohne Akte - lautet die Devise der Strafverteidiger


So verhalte ich mich bei Erhalt einer polizeilichen Vorladung:


  • Aussage verweigern!
  • Keine Spontanäußerungen!
  • Auch nicht von der Polizei am Telefon zu einer Aussage überreden lassen!
  • Keine Unterschriften leisten! Hierzu sind Sie nicht verpflichtet!
  • Unbedingt einen Strafverteidiger kontaktieren und beauftragen!