Auf einmal liegt ein Brief der Polizei in meinem Briefkasten und es steht „Vorladung“ darauf – erstmal unschön, sollte ich hin? Und muss ich denn?

Wie so oft lautet die richtige Antwort: es kommt drauf an…

Beschuldigten- oder Zeugenvorladung?
Zunächst kann es sich bei der Vorladung entweder um eine Beschuldigten-, als auch um eine Zeugenvorladung handeln. Was hier der Fall ist, sollte aus dem Schreiben hervorgehen - es steht also drauf. Wenn Sie Beschuldigte oder Beschuldiger sind und die Ladung von der Polizei ausgeht, müssen Sie nicht zur Vernehmung erscheinen. Sollten Sie übrigens auch nicht, schon gar nicht ohne anwaltlichen Beistand. Doch auch als Zeuge oder Zeugin müssen Sie (zunächst) nicht auf die Wache.

Auftrag der Staatsanwaltschaft?
Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme. Erfolgt die Ladung „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“, so „sind Zeugen verpflichtet auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen […]“, § 163 Abs. 3 StPO. Diese Regelung gilt erst seit 2017. Das Gesetz macht keine näheren Angaben dazu wie dieser „Auftrag“ auszusehen hat. Klar ist aber, dass aus dem Schreiben ersichtlich sein muss, dass die Ladung „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ erfolgt. Wird das nicht ausdrücklich erwähnt, müssen Sie der Aufforderung erstmal nicht nachkommen.

Haben Sie ein solches Schreiben erhalten, müssen Sie der Ladung grundsätzlich Folge leisten, anderenfalls stehen anderweitige Konsequenzen im Raum, etwa die zwangsweise Vorführung. Auch Ordnungsgeld oder Beugehaft können im schlimmsten Fall drohen, wobei über die Verhängung der Haft ein Gericht entscheiden muss. Lassen Sie sich gegebenenfalls beraten, ob ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht kommt, oder ob im konkreten Fall tatsächlich die Zeugeneigenschaft vorliegt. Denn auch Zeuginnen und Zeugen setzen sich regelmäßig gewisser strafrechtlicher Risiken aus. Auch kann fraglich sein, ob jemand tatsächlich Zeuge ist, oder nicht auch Gefahr läuft nach getätigter Aussage, auf einmal selbst Beschuldigter des Verfahrens zu werden.

Oft werden statt der genannten Vorladungen auch einfach Anhörungsbogen versandt, in welchen Beschuldigten oder Zeugen schriftlich Fragen gestellt werden. Hierfür gilt selbiges wie für die Vorladung: auch hierauf muss nicht geantwortet werden (abgesehen von der Angabe sogenannten Pflichtangaben).

Übrigens: Kommen Vorladungen direkt von der Staatsanwaltschaft, gilt eine Pflicht dieser Folge zu leisten, auch für Beschuldigte. Spätestens in diesem Fall empfiehlt es sich einen Anwalt oder eine Anwältin aufsuchen.

Gerne können Sie mich in allen genannten Fällen für eine Erstberatung kontaktieren.