Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat im Oktober 2024 eine Verurteilung unter anderem wegen Beleidigung bestätigt (BayObLG, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24 –, juris). Entscheidend kam es darauf an, ob die an zwei Polizeibeamte gerichtete Zuschreibung „Affenbande“ eine strafbare Beleidigung darstellt oder von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

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Was war passiert?

Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde: Nach einem positiven Atemalkoholtest wurde beim Angeklagten eine Blutentnahme angeordnet. Er weigerte sich zunächst, zeigte sich nach einem Gespräch mit dem Arzt jedoch bereitwillig. Als dieser ihn fragte, welche Stoffe er konsumiert habe, antwortete der Angeklagte, das sage er erst, wenn die „Affenbande“ das Zimmer verlassen hätte. Gemeint waren damit die zwei im Raum anwesenden Polizeibeamten. Der Angeklagte wurde unter anderem wegen Beleidigung (§ 185 Strafgesetzbuch [StGB]) verurteilt. Er wehrte sich hiergegen mit Berufung und Revision; blieb jedoch mit beiden Rechtsmitteln erfolglos. Zu klären war insbesondere, ob die Zuschreibung „Affenbande“ eine Beleidigung darstellte, was das Bayerische Oberste Landesgericht bejahte.

Dieser Fall ist ein greifbares Beispiel für das Spannungsfeld zwischen der grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Grundgesetz [GG]) und der im Beleidigungsstraftatbestand geschützten persönlichen Ehre (§ 185 StGB): Der Angeklagte vertritt nämlich die Auffassung, seine Äußerung sei durch die Meinungsfreiheit geschützt und nicht strafbar.

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Warum ist unklar, ob „Affenbande“ eine Beleidigung darstellt?

Es mag zunächst verwundern, dass hier diskutiert wird, ob die Bezeichnung als „Affenbande“ eine Beleidigung darstellt. Klar ist, dass diese Zuschreibung an die zwei Polizisten jedenfalls nicht nett gemeint ist – ob sie auch eine strafbare Beleidigung darstellt, ist dennoch nicht so leicht zusagen. Das liegt an dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Dieses schützt die Äußerung von Werturteilen auch dann, wenn diese „pointiert, polemisch und überspitzt“ (BVerfG (K), Beschl. v. 19.02.2019 – 1 BvR 1954/17 –, Rn. 10, juris) erfolgt. Denn gerade gegenüber dem Staat und Maßnahmen von dessen Hoheitsträgern darf man Kritik üben – und zwar auch sehr deutlich. Wenn daher beispielsweise ein Polizist in einer hitzigen Situation verbal angegangen wird, muss im Rahmen eines etwaigen Strafverfahrens wegen Beleidigung herausgearbeitet werden, ob sich etwaige Polemik überhaupt wirklich gegen ihn persönlich oder doch nur gegen die von ihm ausgeführte staatliche Maßnahme richtet. Im Konkreten muss also ermittelt werden, welche Äußerungen von der Meinungsfreiheit noch gedeckt und welche strafbar sind.


Wann hat die Meinungsfreiheit Vorrang und wann nicht?

Grundsätzlich ist das Werturteil (hier die Zuschreibung als „Affenbande“) in eine alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende fallbezogene Grundrechtsabwägung zwischen Meinungsfreiheit einerseits und dem durch die Zuschreibung betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht/der persönlichen Ehre andererseits einzustellen. Hier entscheidet sich dann, ob die Meinungsfreiheit im Einzelfall vorgeht oder nicht.

Eine solche Abwägung ist jedoch dort nicht erforderlich, wo es sich um eine Schmähkritik oder (wie nach Ansicht des BayObLG hier) um eine Formalbeleidigung handelt. Hier tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter die Rechte des Beleidigten zurück.


Was sind Formalbeleidigungen und warum sind sie strafbar?

Solche Formalbeleidigungen sind Äußerungen, in denen aus sich heraus herabwürdigende Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – verwendet werden, die nach allgemeiner Auffassung besonders krass sind. Die Strafbarkeit ergibt sich in solchen Fällen aus der „kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte[n] und tabuisierte[n] Begrifflichkeit und damit […] [der] spezifische[n] Form dieser Äußerung“ (BayObLG, a.a.O.).

Mit anderen Worten: Unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen sind solche Begriffe allein auf die Verächtlichmachung des Betroffenen gerichtet; die sachbezogenen Anliegen fallen, sofern vorhanden, völlig in den Hintergrund. Die in hohem Maße ausgeprägte Ehrverletzung macht die tiefere Überprüfung des Kontextes überflüssig. Deshalb genießt eine Formalbeleidigung keinen Schutz durch die Meinungsfreiheit und ist strafbar. 

Ob eine solche Formalbeleidigung vorliegt, muss jedoch genau geprüft werden. Der Meinungsfreiheit kommt für die freiheitlich-demokratische Ordnung herausragende Bedeutung zu, weshalb ihr Schutz nicht voreilig versagt werden darf.

Im hier besprochenen Fall der „Affenbande“ liegt nach Ansicht des Gerichts eine solche Formalbeleidigung vor. Es führt erstens aus, dass es sich bei einer „Bande“ nach dem allgemeinen primären Sprachgebrauch um eine Gruppe von Menschen handele, die sich zusammengeschlossen haben, um gemeinsam Straftaten zu begehen. Die Bezeichnung „Affe“ in Bezug auf Menschen bringe zweitens zum Ausdruck, dass es sich um ein „besonders dummes, tierähnlich intellektuell beschränktes, Wesen der Gattung ‚Mensch‘ handelt“ (BayObLG, a.a.O.). Demnach hätte der Angeklagte die Polizeibeamten als wie Tiere geistig minderbemittelte Wesen bezeichnet („Affen“), die außerdem Straftaten begingen („Bande“). Diese Äußerung verfolge danach allein den Zweck, die Polizeibeamten verächtlich zu machen. Es handele sich daher um eine Formalbeleidigung. Insbesondere ließe sich auch keine „Machtkritik“ am Staat oder den Polizisten in ihrer Funktion als Beamte erkennen.


Danach bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht die Verurteilung wegen Beleidigung. Sollten auch Sie sich dem Vorwurf der Beleidigung ausgesetzt sehen, ist es ratsam, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Gerade im Äußerungsrecht geht es häufig um komplexe Rechtsfragen. Durch ein frühzeitiges Einschreiten mit Fingerspitzengefühl kann ggf. eine Verfahrenseinstellung bewirkt werden.