Immer wieder kommt es vor, dass Privatpersonen in sozialen Netzwerken sogenannte "Fahndungsaufrufe" starten. Besonders problematisch wird es, wenn dabei ein Kopfgeld auf eine Person ausgesetzt wird. Besonders problematisch ist der Trend, in sozialen Netzwerken private Fahndungsaufrufe zu starten, oft sogar mit der Auslobung eines "Kopfgeldes" für Hinweise zur Ergreifung einer Person. Während die Initiatoren solcher Aufrufe sich in rechtliche Gefahr begeben, stehen vor allem die Betroffenen solcher Aufrufe vor erheblichen Herausforderungen. 

Welche Rechte haben sie und wie können sie sich zur Wehr setzen?


Persönlichkeitsrechtsverletzungen und ihre Folgen

Ein privater Fahndungsaufruf stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit teilweise schwerwiegenden Folgen für die betroffenen Person dar:

  • Rufschädigung: Wenn jemand öffentlich als Straftäter bezeichnet wird, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, kann dies zu erheblichen sozialen und beruflichen Nachteilen führen.

  • Belästigungen und Bedrohungen: Betroffene solcher Aufrufe sind häufig Zielscheibe von Hassnachrichten, Bedrohungen oder sogar physischen Angriffen.

  • Psychische Belastung: Die ständige Angst vor Angriffen, öffentlicher Diffamierung oder sozialer Ausgrenzung kann erheblichen emotionalen Stress verursachen und sich negativ auf die psychische Gesundheit der Betroffenen auswirken.

  • Verletzung des Datenschutzes: Die Veröffentlichung von Namen, Fotos oder Wohnadressen ohne Zustimmung ist ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht und kann rechtliche Konsequenzen für die Veröffentlicher haben.


Mögliche rechtliche Schritte für Betroffene

Betroffene können auf verschiedene Weise gegen einen solchen Aufruf vorgehen:

  1. Unterlassungsanspruch: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann die betroffene Person verlangen, dass der Beitrag gelöscht wird und der Verletzer ein strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, damit es zukünftig zu keiner Wiederholung der gleichen oder einer ähnlichen Veröffentlichungen kommt.

  2. Schadensersatz und Schmerzensgeld: Falls durch den Fahndungsaufruf ein wirtschaftlicher und/oder psychischer Schaden entstanden ist, kann der Initiator auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld (Geldentschädigung) in Anspruch genommen werden.

  3. Strafrechtliche Schritte: In vielen Fällen liegen strafbare Handlungen wie Verleumdung (§ 187 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB) vor. Eine Strafanzeige kann zu weiteren Konsequenzen für die Veröffentlichenden führen.


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