Die Probezeit dient dazu, dem Arbeitgeber die Fähigkeiten sowie die Zuverlässigkeit neuer Mitarbeiter besser beurteilen zu können und diese im Betrieb zu erproben. Problematisch wird es jedoch, wenn diese Erprobung aufgrund von Kurzarbeit nicht regelmäßig stattfinden kann. Es stellt sich dann die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, aufgrund von Kurzarbeit die vertragliche Probezeit zu verlängern. Grundsätzlich gilt hier jedoch auch weiterhin, dass eine Probezeitverlängerung über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht zulässig ist. Nach Ablauf von 6 Monaten kommt der Mitarbeiter in Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, in den Genuss, dass es zu einer Kündigung eines sozialen Rechtfertigungsgrundes bedarf. Dieser Kündigungsschutz ist für die Arbeitsvertragsparteien nicht abänderbar, so dass durch eine Verlängerung der Probezeit hierauf auch nicht verzichtet werden kann. Dennoch verbleiben gewisse Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers eine adäquate Verlängerung der Erprobung zu vereinbaren wie zum Beispiel die Vereinbarung einer Befristung im Arbeitsvertrag. Sollten Sie hierbei Hilfe benötigen oder eine entsprechende Vereinbarung auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden, so stehen wir Ihnen rund um das Thema Arbeitsrecht jederzeit gerne zur Verfügung ebenso wie bei weiteren Fragen rund um das Thema „Corona-Virus“ und Arbeitsrecht. Kontaktieren Sie uns und schildern Sie uns Ihren Rechtsstreit unter [email protected] oder telefonisch unter 0911/979 13 53.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Probezeitverlängerung wegen Corona oder Kurzarbeit möglich?
2021/03/20

Silke Thulke-Rinne
4.20
•
5 Bewertungen

Rechtsanwaltskanzlei Thulke-Rinne
5.00
•
1 Bewertungen
Artikel des Autors
-
1Corona und Reiserechtvor 9 Monaten
-
2Umgangsrecht in Corona-Zeitenvor 4 Jahren
-
3Reisestornierung – Reiseanbieter zur Rückzahlung verpflichtetvor 4 Jahren