Die Anzahl an beruflichen Möglichkeiten und Werdegängen nimmt in einer dem Wandel unterliegenden Gesellschaft stets zu. Auch das sogenannte Online Coaching stellt eine Form der Weiter- und Fortbildung dar und verspricht für einige Menschen den Weg zu neuen beruflichen Chancen. Doch woran lässt sich die Wirksamkeit eines solchen Vertrages für Verbraucher erkennen und auf welche Vereinbarungen sollte besonders geachtet werden? Darüber soll im Folgenden ein Überblick gegeben werden.
Besonderheiten bei der Wirksamkeit von Verträgen
Gerade bei Online Coaching Verträgen, die den beruflichen Weg betreffen und Programme anbieten, die eine selbstständige Tätigkeit in Aussicht stellen, ist Vorsicht geboten. Zunächst bedarf es dafür beim Anbieter eine erforderliche Zulassung im Sinne des § 12 FernUSG. Um das FernUSG anwenden zu können, ist unter anderem eine Lernüberprüfung notwendig. Ausreichend ist hierbei die Möglichkeit, Nachfragen zu stellen und persönlich überprüfen zu lassen, auf welchem Stand man ist. Test oder ähnliches sind nicht erforderlich.
Ein weiterer Punkt betrifft den Vertrag als solchen. Zu beachten sind Klauseln, in denen sich der Anbieter von vornherein eine Eigenschaft als Unternehmer bestätigen lässt. Solche sind unwirksam und lassen die Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers nicht entfallen. Vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Umstände an.
Rechtliche Möglichkeiten für Verbraucher
Kunden solcher Online-Coaching-Programme stehen im Falle eines bereits von Anfang an nichtigen Vertrages bereicherungsrechtliche Ansprüche zu, um geleistete Zahlungen einzufordern. Zudem kann der Vertrag einzelfallbezogen weitere Ansprüche beinhalten, die sich aus AGB oder datenschutzrechtlichen Vereinbarungen ergeben.
Urteile bestätigen Klägerseite
Auf Klägerseite konnten vor Gericht bereits erste Erfolge erzielt werden. So musste ein Händler im Bereich E-Commerce seinem Kunden geleistete Zahlungen für ein Online Coaching Programm zurückerstatten, nachdem dieser den Vertrag gekündigt hatte. Die Klage richtete sich gegen die Wirksamkeit des Vertrages, der vom Gericht als nichtig erachtet wurde, da der Kunde als Verbraucher und nicht wie im Vordruck des Vertrages als Unternehmer gehandelt habe. Somit wurden die Forderungen des Klägers anerkannt und neben der Rückzahlung der geleisteten Raten, trug sie ebenso sämtliche Anwalts- und Verfahrenskosten (LG Oldenburg, Urteil v. 03.11.2023 – Az. 5 O 1634/23). Auch eine Berufung der Beklagten wurde mit Hinweis auf die oben benannten Aspekte abgewiesen, womit das Urteil Rechtskraft erlangte. Das Vorgehen als Verbraucher ist somit möglich und erfolgversprechend.
Fazit
Kunden von sogenannten Online-Coachings, die mit Problemen bei der Rückabwicklung geschlossener Verträge konfrontiert sind, können rechtlich gegen den geschlossenen Vertrag vorgehen und ihre Rechte durchsetzen. Unter Beachtung wichtiger Aspekte sollte geprüft werden, ob der Vertragsschluss wirksam zustande gekommen ist und für beide Seiten rechtsbindend ist. Dazu können Kunden sich rechtlich beraten lassen, um im Einzelfall eine konkrete Vorgehensweise zu ermitteln.
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Gastbeitrag von stud. iur. Leandra Ziegler