Die Haftung für fehlerhafte Produkte setzt voraus, dass Reparaturansprüche Schäden betreffen, die mit einem anderen Gut als dem beanstandeten fehlerhaften Produkt in Zusammenhang stehen. Es stellt sich die Frage, ob ein möglicher kumulierter Anspruch zwischen dieser Haftung und der Klage auf Vertragsauflösung wegen mangelnder Übereinstimmung besteht.