Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 16.04.2025 - 10 AZR 80/24 - dass die Übertragung der sogenannten Kryptowährung Ether (ETH) kann grundsätzlich als Sachbezug i.S.v. § 107 GewO vereinbart werden. Allerdings muss dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Darüber hinaus muss sich die Auszahlung der Sachbezüge oberhalb der Pfändungsfreigrenze bewegen, da sonst der Betrag in Geld zu leisten ist, um den Arbeitnehmer nicht zur Umwandlung von Kryptowährung oder zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen.
Worum ging es im entschiedenen Fall?
Im konkreten Fall verlangte die Klägerin von ihrem Arbeitgeber, einem Krypto-Unternehmen, Provisionen in Höhe von 19,194 ETH für Februar und März 2020. Laut Vertrag waren diese Provisionen zunächst in Euro zu berechnen und anschließend zum aktuellen Wechselkurs in ETH zu übertragen, was jedoch trotz Aufforderungen der Klägerin nicht erfolgte. Der Arbeitgeber leistete schließlich im Dezember 2021 eine Auszahlung in Euro, hielt aber die Auszahlung in ETH für unzulässig, da § 107 Abs.1 GewO grundsätzlich vorsieht, dass Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist. Zu Unrecht, wie die Erfurter Richter statuierten. Sie sahen die Übertragung der Kryptowährung als Sachbezug i.S.d. § 107 Abs.2 Satz 1 GewO als grundsätzlich zulässig an.
Wegen unzutreffender Berechnung der Pfändungsfreigrenze durch die Vorinstanz wurde der Fall zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Fazit
Oberhalb der Pfändungsfreigrenze können Provisionen im Arbeitsverhältnis wirksam in Kryptowährung vereinbart werden.