1. Laufbahnabschnitt II - Grundsätzliches

Wie jedes Jahr (so bereits am 29.09.2024/2025 für die Teilnehmer:innen an der Akademie der Polizei in Hamburg) kann man sich für den Laufbahnabschnitt II (ehemals gehobener Dienst) bei der Polizei Hamburg bewerben. Die Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei absolvieren am Fachhochschulbereich der Akademie ihr Bachelorstudium für den Laufbahnabschnitt II. Das Studium ist insoweit modular aufgebaut. 

2. Schriftliche Prüfungen - Beurteilungsfehler finden

Beim Auswahlverfahren müssen die Bewerber:innen auch schriftliche Prüfungen absolvieren, i.d.R. im Strafrecht und im Öffentlichen Recht. Bei den mitunter sehr anspruchsvollen Prüfungen gilt es, eine Mindestpunktzahl zu erreichen und im besten Fall die jeweilige Ranggrenze im Rahmen der Bestenauswahl zu erreichen. 

Bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht können sich jedoch sowohl Verfahrens- als auch Beurteilungsfehler einschleichen. 

Um diese Fehler aufzudecken und im Rahmen des Überdenkungsverfahrens tragfähig und dezidiert vorzutragen, kann eine erfahrene Rechtsanwältin bzw. ein erfahrener Rechtsanwalt helfen, um den gewünschten Grenzrang zu erreichen. 

Rechtsanwalt Christian Reckling konnte in den vergangenen Jahren zahlreichen Prüflingen an der Akademie der Polizei Hamburg dabei helfen, durch das Widerspruchsverfahren den begehrten Grenzrang im Rahmen der Bestenauslese zu erreichen, indem er im Überdenkungsverfahren dezidiert Einwände gegen die jeweilige Punktevergabe aus den beiden Aufsichtsarbeiten vorgetragen hat, die zu einer Neubewertung der Prüfungsleistungen geführt haben. 

3. Widerspruchsverfahren durchführen

Durch das Widerspruchsverfahren kann über die Akteneinsicht geprüft werden, ob die Prüfer:innen bei den Bewertungen der Aufsichtsarbeiten Beurteilungsfehler begangen haben. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Christian Reckling, der für die Akademie der Polizei in Hamburg  bereits als Dozent tätig war, konnte in den letzten Jahren derartige Fehler bei der Bewertung der Prüfungsleistungen aufdecken, so dass das Überdenkungsverfahren dazu geführt hat, dass mehr Punkte, idealerweise bis zum Grenzrang der Bestenauslese, vergeben worden sind. Hierbei war es zwingend erforderlich, genauestens aufzuzeigen, warum die Bewertung der Prüfer:innen nicht tragfähig ist und an welchen Stellen der Ausführungen der betroffenen Prüflinge mehr Punkte hätten vergeben werden müssen. Die Prüfer:innen müssen also - mit Erfahrung und Fingerspitzengefühl - davon überzeugt werden, ihre Bewertungen zu überdenken, so dass es im Rahmen der Neubewertung zu einer höheren Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht kommt. 

4. Empfehlung für die Vorgehensweise

Wer als Beamtin bzw. Beamter den jeweiligen Grenzrang im Rahmen der Bestenauslese nicht erreicht hat, sollte nicht vorschnell aufgeben und sich mit dem Ergebnis zufrieden geben, sondern gegen die Prüfungsbescheide zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen bzw. einlegen lassen

Sodann kann über den Antrag auf Akteneinsicht geprüft werden, ob die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. 

Wenn sich bei der Prüfung der Bewertungen Beurteilungsfehler ergeben, sollten diese dezidiert im Überdenkungsverfahren vorgetragen werden, um den Prüferinnen und Prüfer Gelegenheit zu geben, ihre Bewertungen zu überdenken. 

Rechtsanwalt Christian Reckling vertritt insoweit bundesweit betroffene Prüflinge und hilft kompetent bei der Durchführung der Widerspruchsverfahren und - soweit erforderlich - selbstverständlich auch bei der Vertretung im gerichtlichen (Eil)Verfahren.