Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom BAG, Urt. v. 28.05.2024, Az. 9 AZR 76/22 die Rechtsprechung des EuGH EuGH, Urt. v. 14.12.2023, Az. C-206/22 Sparkasse Südpfalz bestätigt. Es ging um die Rechtsfrage, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass der Urlaub als verbraucht gilt, wenn der Arbeitnehmer während eines genehmigten Urlaubs von einem unvorhersehbaren Ereignis (Quarantäne) betroffen ist. Diese war ihm vom Arbeitsgericht Ludwigsburg zur Entscheidung vorgelegt worden.
Im nun entschiedenen Fall ging es um einen Schlosser, der seit inzwischen über 20 Jahren bei derselben Arbeitgeberin beschäftigt ist. Acht Tage Urlaub hatte er im Oktober 2020 genommen und dann für den gesamten Zeitraum und drei weitere Tage die behördliche Absonderungsanordnung bekommen. Der Mann durfte damals seine Wohnung nicht verlassen und keinen Besuch bekommen. Die Arbeitgeberin betrachtete die Tage dennoch als erledigten Urlaub. Die Argumentation des Klägers, es sei ein krankheitsähnlicher Zustand, die Arbeitgeberin müsse ihm daher entsprechend § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dem zufolge ärztlich attestierte Krankheitszeiten während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen, nachgewähren, überzeugte das Gericht nicht.
Der EuGH legte dar, dass es dem Arbeitnehmer mit dem bezahlten Jahresurlaub ermöglicht werden solle, sich von der Arbeit zu erholen und einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu haben. Anders als eine Krankheit stehe ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Etwaige Nachteile durch so ein unvorhergesehenes Ereignis seien daher nicht vom Arbeitgeber auszugleichen. Dem konnte sich das Bundesarbeitsgericht nun nur noch anschließen.