Sie haben Ihrem Mieter ordentlich oder außerordentlich gekündigt – doch er zieht nicht aus? In dieser Situation stehen viele Vermieter vor der Frage: Was darf ich jetzt tun – und was nicht?
Eine Kündigung allein reicht nicht aus, um Mieter zur Räumung zu verpflichten. Weigert sich ein Mieter, die Wohnung zu verlassen, muss der Vermieter eine Räumungsklage einreichen. Erst durch ein gerichtliches Urteil – den sogenannten Räumungstitel – darf die Wohnung zwangsweise durch einen Gerichtsvollzieher geräumt werden.
Das sollten Sie als Vermieter wissen:
Ohne Räumungstitel keine Zwangsräumung: Die Kündigung berechtigt allein nicht zur Räumung durch den Gerichtsvollzieher.
Keine Reaktion des Mieters? Dann kann das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen – in vielen Fällen ein schneller Weg zur Vollstreckung über den Gerichtsvollzieher.
Der Mieter widerspricht? Dann kommt es zur mündlichen Verhandlung. Häufig wird dort ein Vergleich mit Räumungsfrist geschlossen.
Gibt es keine Einigung, entscheidet das Gericht durch ein Endurteil. Gegen dieses kann der Mieter Berufung einlegen.
Erst wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind, kann aus dem Urteil ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden. Ist die Berufungsfrist noch offen oder läuft das Verfahren, ist meist eine Sicherheitsleistung nötig.
Trotz allem gilt: Als Vermieter muss ich rechtlich sauber vorgehen – auch wenn mein Mieter klar im Unrecht ist. Ohne Räumungstitel darf ich nicht handeln. Daher unser Rat: Den Klageweg nicht scheuen und frühzeitig rechtlichen Beistand einholen.
Wir unterstützen Sie gerne von der Einschätzung der Kündigung bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.