Bei Erhalt einer Kündigung oder bei Zustellung einer Räumungsklage dürfen Mieter keine Zeit verlieren, um wichtige, unumkehrbare Fristen nicht zu versäumen. Ob die Kündigung auf vermeintlichen Zahlungsverzug, Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung gestützt wird:
In Zeiten von Wohnungsknappheit, steigender Mieten und Gentrifizierung beliebter Quartiere sollten Mieter in jedem Fall die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung oder Begründetheit einer bereits zugestellten Räumungsklage anwaltlich prüfen lassen. Eine fristlose Kündigung aufgrund Zahlungsverzuges, wenn es beispielsweise aufgrund der Corona Pandemie bzw. COVID 19 zu Zahlungsverzögerungen - auch nach Ablauf eines Moratoriums - gekommen ist, kann noch bis zwei Monate nach Zustellung einer Räumungsklage durch Ausgleich der offenen Mieten einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren geheilt werden. Dieser Schutz greift grundsätzlich nicht bei einer zeitgleich wegen Zahlungsverzuges ordentlich ausgesprochenen Kündigung. Im Einzelfall allerdings, nämlich dann, wenn das Festhalten an der ordentlichen Kündigung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Vermieters darstellen würde, bestehen Chancen, dass sich der Mieter auch hiergegen wehren kann. Der bislang reibungslose Ablauf eines Mietverhältnis kann hierfür ein wichtiges Indiz darstellen. Mieter sollten eine Kündigung bei einem Mieterverein prüfen lassen und zur Vermeidung von grundsätzlichen Interessenkonflikten einen Mieteranwalt wählen. Häufig reicht eine Erstberatung aus, um seine Chancen ausloten lassen zu können.