Hätten Sie es gewusst? Erkennen die Ordnungshüter die Parkscheibe nicht, weil die Frontscheibe zugeschneit ist, gibt’s dafür keinen Strafzettel. Dass dagegen der Motor im Stehen nicht warmlaufen darf, müsste mittlerweile bei jedem Autofahrer angekommen sein. Hier einige Fakten, die man im Winter sicherheitshalber wissen sollte. Auch, weil sie sonst vielleicht ein Bußgeld kosten.
Müssen Autos im Winter immer mit Winterreifen rollen?
Es gilt die situative Winterreifenpflicht. Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind die speziellen Pneus bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ vorgeschrieben.
Ein Verstoß kostet ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro, werden andere behindert kostet er 80 Euro. Außerdem gibt es einen Punkt in Flensburg. Dem Halter drohen 75 Euro und ebenfalls ein Punkt.
ACHTUNG NEU: Nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol sind als Winterreifen zugelassen. Das Zeichen M/S alleine reicht nicht mehr!
Für Motorräder gilt die Winterreifenpflicht übrigens nicht.
Gilt im Winter eine besondere Lichtpflicht am Tag?
Das kommt auf das Wetter an. Beeinträchtigen Nebel, Schnee oder Regen die Sicht erheblich, muss das Abblendlicht leuchten. Dann sind auch die Rücklichter mit eingeschaltet. Das Tagfahrlicht dient lediglich dazu, das Auto bei Tag sichtbar werden zu lassen, leuchtet aber nicht die Straße aus.
Nur das berühmte Guckloch freigekratzt – erlaubt?
Natürlich nicht. Es müssen alle Scheiben – auch die von Scheinwerfern, Blinkern und Rückleuchten – frei sein. Bußgeld: 10 Euro. Auch das Kennzeichen muss übrigens sichtbar bleiben!
Haben zugeschneite Verkehrszeichen Gültigkeit?
Das kommt auf die Form des Verkehrszeichens an: Vorfahrt- und Stoppschilder sind aufgrund ihrer eckigen Umrisse schnell erkennbar. Alle anderen können schneebedeckt nicht klar erfasst werden und sind deshalb unwirksam.
Die Parkscheibe versteckt sich unter einer dicken Schneehaube. Ist das Knöllchen wegen Falschparkens gerechtfertigt?
Nein. Autofahrer sind mit dem Auslegen der Parkscheibe auf dem Armaturenbrett ihrer Pflicht im Sinne der StVO nachgekommen und müssen zwischendurch nicht zum Fahrzeug eilen, um es vom Schnee zu befreien. Sie sollten Parkschein, Strafzettel und ein Foto vom zugeschneiten Auto als Beweise bei der zuständigen Behörde vorlegen und die Sache dort klären.
Fragen? Besuchen Sie unsere Homepage auf www.brink-partner.de und schreiben Sie mir eine E-Mail!
Von Rechtsanwalt Sebastian Baur (Kanzlei BRINK & PARTNER, Flensburg).