Die drohende Dienstunfähigkeit ist für Beamte wegen der verminderten Bezüge ein äußerst wichtiges Thema.
Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, so ist der Beamte oder die Beamtin verpflichtet, sich nach Weisung des oder der Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt oder eine Amtsärztin dies für erforderlich hält, beobachten zu lassen.
Bei einer Anordnung kann es zu rechtlichen Fehlern des Dienstherren kommen. Dieser kann nicht willkürlich amtsärztliche Untersuchungen anordnen. Schon gar nicht kann er diese Untersuchungen verfügen, nur um einen Grund zu finden, den Beamten in den Ruhestand zu schicken.
Es gibt jedoch Rechtsmittel gegen die amtsärztliche Untersuchung. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 28.03.2022 (3 CE 22.508) sich im Rahmen eins Eilrechtsverfahrens näher mit den entsprechenden Voraussetzungen und Anforderungen auseinandergesetzt. In dem Verfahren wehrte sich eine Beamtin gegen eine Anordnung zur Untersuchung. Das Gericht betont:
„Die Anordnung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt den wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen. (…). Bestehen Zweifel an der uneingeschränkten Verwendungsfähigkeit des Beamten, ist die Behörde zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigt. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes vollumfänglich zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betreffende Beamte sei in seiner Verwendungsfähigkeit zumindest teilweise eingeschränkt.“
Zu beachten sind die Ausführungen zu weiteren Untersuchungen, die durch den Amtsarzt angeordnet werden:
„Nach Auffassung des Senats ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstherr wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung zunächst auf die Anordnung einer orientierenden Erstuntersuchung beschränkt und die Durchführung vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität mit gravierenden Grundrechtseingriffen verbunden sein können (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 17/10 - juris Rn. 17), vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig macht (OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2015 - OVG 4 S 34.15 - juris Rn. 4). Die Entscheidung hierüber ist jedoch in einem zweiten Schritt vom Dienstherrn selbst zu treffen und darf nicht - wie vorliegend - allein dem untersuchenden Amtsarzt überlassen werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 23; VG München, B.v. 26.7.2016 - M 5 E 16.3253).
Die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens folgt bereits daraus, dass der Beamte bei einer pauschalen Ankündigung, es werde nach Belieben des Amtsarztes eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung erfolgen, deren Rechtmäßigkeit nicht überprüfen kann. Denn es werden vorab weder Art und Umfang der fachärztlichen Untersuchung ausreichend bestimmt (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 10) noch wird deutlich, in welcher Hinsicht konkret Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen. Erst durch die allgemeine amtsärztliche Untersuchung wird der Dienstherr, dem keine Erkenntnisse zur Art der Erkrankung der Beamtin vorliegen, in die Lage versetzt, diese verpflichtenden Angaben gegenüber dem Beamten vorzunehmen (VG München, B.v. 26.7.2016 a.a.O. Rn. 26).“
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