Unternehmen und Konzerne stehen häufig vor der Herausforderung, ihre rechtliche Struktur ändern zu wollen. Ziel ist bspw. eine steuerliche Optimierung, eine Beschränkung der Haftung oder die Umsetzung einer – nationalen oder internationalen – Wachstumsstrategie. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Die wichtigsten nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sind die Verschmelzung, die Spaltung und der Formwechsel. Über diese typischen umwandlungsrechtlichen Maßnahmen möchten wir nachfolgend einen kurzen Überblick geben.
Verschmelzung
Die Verschmelzung dürfte in der Praxis der häufigste Fall einer Umwandlung sein. Bspw. wird sie oft zur Verschlankung von Konzernstrukturen genutzt. Aber auch bei kleineren Vorhaben kann sie in Betracht kommen.
Das UmwG unterscheidet:
- Bei der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt mindestens ein Rechtsträger (sog. übertragender Rechtsträger) sein Vermögen auf einen anderen bereits bestehenden Rechtsträger (sog. übernehmender Rechtsträger).
- Bei der Verschmelzung durch Neugründung finden ebenfalls Vermögensübertragungen statt. Allerdings wird der übernehmende Rechtsträger hier im Zuge der Verschmelzung erst gegründet.
Beide Grundformen werden in der Praxis zu unterschiedlichen Spielarten kombiniert. Bspw. werden häufig mehrere Verschmelzungen hintereinandergeschaltet (sog. Kettenverschmelzung). Verbreitet sind auch der Upstream Merger (Verschmelzung einer Tochter- auf ihre Muttergesellschaft) und dessen Gegenstück, der Downstream Merger (Verschmelzung einer Mutter- auf ihre Tochtergesellschaft). Ein enger Verwandter ist der sog. Sidestep Merger (auch Sidestream Merger genannt), bei dem zwei (oder mehr) Schwestergesellschaften verschmolzen werden. Auch grenzüberschreitende Verschmelzungen sind möglich und üblich.
Die wichtigsten Rechtsfolgen einer Verschmelzung sind:
- Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger, einschließlich deren Verbindlichkeiten, geht auf den übernehmenden Rechtsträger über.
- Die übertragenden Rechtsträger erlöschen.
- Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden grundsätzlich Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers.
Spaltung
Das Gesetz sieht drei Arten von Spaltungen vor: die Aufspaltung, die Abspaltung und die Ausgliederung. Auch diese sind jeweils zur Aufnahme und zur Neugründung möglich. Gleiches gilt für Kombinationen hiervon. Im Unterschied zur Verschmelzung kann an einer Spaltung aber jeweils nur ein übertragender Rechtsträger beteiligt sein.
Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen eines übertragenden Rechtsträgers auf zwei (oder mehr) übernehmende Rechtsträger übertragen. Der übertragende Rechtsträger erlischt. Im Gegenzug erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern.
Bei der Abspaltung wird ein Teil (oder werden mehrere Teile) des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf einen (oder mehrere) übernehmende(n) Rechtsträger übertragen. Im Gegensatz zur Aufspaltung bleibt der übertragende Rechtsträger dabei bestehen. Auch hier erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers aber Anteile am übernehmenden Rechtsträger (bzw. an den übernehmenden Rechtsträgern).
Die Ausgliederung ähnelt der Abspaltung. Auch bei dieser wird ein Teil (oder werden mehrere Teile) des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf einen (oder mehrere) übernehmende(n) Rechtsträger übertragen. Anders als bei der Abspaltung erhält aber der übertragende Rechtsträger selbst (und nicht dessen Anteilsinhaber) Anteile am übernehmenden Rechtsträger (bzw. den übernehmenden Rechtsträgern).
Formwechsel
Der Formwechsel dient der Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers. Anders als bei der Verschmelzung und der Spaltung ist an einem Formwechsel also grundsätzlich nur ein Rechtsträger beteiligt. Es findet auch keine Übertragung von Vermögen oder Vermögensteilen statt. Bildlich gesprochen ändert der formwechselnde Rechtsträger nur sein Rechtskleid. Deshalb kommt es auch nicht zu einer Anteilsgewährung. Auf Ebene der Anteilseigner ändern sich lediglich Art (und damit ggf. auch Qualität) der von ihnen gehaltenen Anteile.
Fazit
Das UmwG stellt mehrere Möglichkeiten zur Transformation von Rechtsträgern zur Verfügung. Die typischen Umwandlungsmaßnahmen wurden vorstehend beschrieben. Da darüber hinaus noch weitere Möglichkeiten – vor allem auch außerhalb des Umwandlungsrechts – in Betracht kommen können, bedarf es in jedem Fall einer sauberen steuerlichen wie rechtlichen Planung und Umsetzung. Hierfür stehen wir von moonlaw Ihnen gerne zur Verfügung.
Dieser Artikel spiegelt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung wieder. Er wird nicht aktualisiert und vermag nur einen allgemeinen Überblick zu geben. Er kann und soll eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.