Arbeitsrechtliche Kündigung wegen diskriminierendem Verhalten (Stand November 2024)
Wann kann diskriminierendes Verhalten Grund für eine Kündigung sein?
Um diese Frage zu beantworten, müssen wir wissen, welches Verhalten Arbeitgeber:innen von Ihren Beschäftigten fordern dürfen:
- Einhaltung der Gesetze
- Vorgaben über das Weisungsrecht, § 106 GewO
Was können Arbeitgeber:innen über das Weisungsrecht steuern?
- Art und Inhalt der Arbeitsleistung
- Ordnung und Verhalten im Betrieb
- z.B. Nutzung gendergerechte Sprache, bei Verstoß sind arbeitsrechtliche Maßnahmen möglich
- z.B. diskriminierungsfreies Verhalten (gleichzeitig in Teilen auch gesetzlich geregelt)
Bei Verstoß sind arbeitsrechtliche Maßnahmen bis hin zur Kündigung möglich, immer nach Abwägung im Einzelfall zwischen Meinungsäußerungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht und Rücksichtnahmepflicht sowie inhaltliche Prüfung durch Gericht.
Im Folgenden haben wir zunächst die Rechtsprechung zu Kündigungen, die wegen antisemitischer (unten Ziffer 1) und rassistischer Äußerungen (unten Ziffer 2) ausgesprochen wurden zusammengestellt. Diese geben einen Überblick, unter welchen Voraussetzungen diese Kündigungen – sogar fristlos – er folgreich sein können. Im Anschluss daran widmen wir uns der Frage, ob und in welchen Fällen auch außerdienstliche diskriminierende Äußerungen (unten Ziffer 3) Grundlage für eine Kündigung sein können. Hier haben wir Fälle zu Äußerungen bei Facebook und in WhatsApp-Gruppen untersucht und stellen die besonderen Pflichten von sog. Tendenzträger:innen bei privaten Äußerungen vor. Arbeitnehmende von öffentlichen Arbeitgeber:innen unterliegen ebenfalls höheren Anforderungen an ihr Verhalten im privaten Bereich (unten Ziffer 4). Zuletzt stellen wir die Anforderungen an eine Abmahnung (unten Ziffer 5), insbesondere die vorweggenommene (anlasslose) Abmahnung sowie – als letztes Mittel – eine Drückkündigung (unten Ziffer 6) dar.
Die ausführliche Rechtsprechungsübersicht finden Sie auf unserer Website.