Mitunter sind Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter von der Rücknahme oder dem Widerruf ihrer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ betroffen. Oft wird neben der Aufhebung der Erlaubnis zugleich auch die sofortige Vollziehung angeordnet und die Rückgabe der entsprechenden Urkunde gefordert. Dies wird schnell zum existenziellen Problem, da der Beruf von heute auf morgen nicht mehr ausgeübt werden darf. Der Widerruf trifft faktisch wie ein umgehendes Berufsverbot.

Wo ist der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter geregelt?

Gesetzliche Grundlage § 2 Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

Gesetzliche Grundlage für Erteilung und Widerruf der Erlaubnis ist § 2 NotSanG. Er lautet:

(1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und

4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.

In welchen Fällen und wie erfolgt der Widerruf?

Die Aufhebung der Erlaubnis mittels Widerrufs erfolgt im Verwaltungsverfahren durch die zuständige Stelle (in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium) in der Praxis vor allem dann, wenn man sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.

Mitteilung von entsprechenden Verfahren erhalten die Behörden von den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach 26 MiStra.

Wann liegt Unzuverlässigkeit vor?

Die Unzuverlässigkeit wird von den Behörden angenommen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten wird. Dem Begriff der Unzuverlässigkeit wohnt ein prognostisches Element inne. Maßgeblich für die Prognose der Zuverlässigkeit sind die jeweilige Situation im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens sowie der durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter, vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2010 - 3 C 22/09.


Wie Verteidige ich mich gegen diesen Vorwurf?

Am besten ist eine sachgerechte Verteidigung bereits bei Anhörung im Verwaltungsverfahren möglich. Hier sollte man sich auf keinen Fall allein auf die strafrechtliche Verteidigung verlassen, sondern gerade die Besonderheiten des Verwaltungsrechts in den Blick nehmen. Auch nach Erlass eines belastenden Bescheides bieten sich Angriffspunkte oftmals auf folgenden Ebenen:

Zunächst ist zu klären, ob der Widerruf auf tatsächlicher Ebene angreifbar ist, weil Tatsachen unvollständig oder fehlerhaft zu Grunde gelegt wurden. Zudem ist zu prüfen, wie schwer durch das Verhalten gerade Berufspflichten verletzt wurden. Darüber hinaus bieten oftmals die Erwägungen zur Prognoseentscheidung rechtliche Angriffsfläche. Schließlich stellt der Widerruf einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar, der nur gerechtfertigt werden kann, wenn er zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter wie u.a. von Patientenrechten geeignet, erforderlich und angemessen, also verhältnismäßig ist.

Die Kanzlei für Beruf und Bildung ist Ihnen gern bei der Anfechtung der Widerrufsentscheidung behilflich. Besonders schnelles Handeln ist gefragt, wenn mit der Verfügung über den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zugleich auch die sofortige Vollziehung angeordnet und die Rückgabe der entsprechenden Urkunde gefordert wird, da in diesen Fällen die Klage gegen den Widerrufsbescheid keine aufschiebende Wirkung entfaltet, sondern zusätzlich ein Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geführt werden muss.

Eine individuelle Rechtsberatung kann dieser Rechtstipp natürlich nicht ersetzen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie!