Immer mehr Verbraucher kaufen ihr Fahrzeug heute online – bequem vom Sofa aus, häufig verbunden mit günstigen Angeboten und schneller Abwicklung. Doch gerade bei solchen Fernabsatzverträgen kommt es auf die rechtssichere Widerrufsbelehrung an. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24) bringt hier eine wichtige Klarstellung zugunsten der Verbraucher.

❗ Was hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte klar:
Eine Widerrufsbelehrung ist nur dann wirksam, wenn sie die vollständigen Informationen enthält – dazu gehört auch die Telefonnummer des Unternehmers.

Fehlt diese Angabe, beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen. Das bedeutet: Sie als Verbraucher können den Kaufvertrag noch Wochen oder sogar Monate später widerrufen.


🧾 Was bedeutet das für Online-Autokäufe konkret?

Viele Autohändler bieten inzwischen Fahrzeuge über Plattformen oder auf eigenen Webseiten an, mit dem vollständigen Vertragsabschluss online – etwa über Konfiguratoren, Bestellbuttons und E-Mail-Kommunikation.

Dabei gelten folgende Grundsätze:

  • Erfolgt der Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Internet, Telefon, E-Mail), liegt ein Fernabsatzvertrag vor.

  • Der Händler ist gesetzlich verpflichtet, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zur Verfügung zu stellen.

  • Fehlen dabei Pflichtangaben, insbesondere die Telefonnummer, ist die Belehrung unwirksam.

  • Folge: Die Widerrufsfrist beginnt nicht – ein Widerruf ist auch nach längerer Zeit noch möglich (§ 356 Abs. 3 BGB).


📌 Fallbeispiel aus der Praxis

Ein Verbraucher bestellt im Januar 2025 über eine große Online-Plattform ein Fahrzeug bei einem gewerblichen Händler. Die Vertragsunterlagen enthalten eine Widerrufsbelehrung, in der nur Postanschrift und E-Mail-Adresse aufgeführt sind – die Telefonnummer fehlt.

Erst im April 2025 stellt der Käufer Mängel fest und möchte sich vom Vertrag lösen. Dank des BGH-Urteils kann er jetzt noch wirksam widerrufen, obwohl die 14-Tage-Frist längst überschritten ist – weil die Widerrufsbelehrung unvollständig war.


Was Sie als Verbraucher jetzt tun können

  • Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen: Ist eine Widerrufsbelehrung enthalten?

  • Enthält diese auch die Telefonnummer des Anbieters? Falls nein, stehen Ihre Chancen gut, dass die Belehrung unwirksam ist.

  • Ein verspäteter Widerruf kann insbesondere dann von Interesse sein, wenn:

    • das Fahrzeug nicht den zugesagten Eigenschaften entspricht,

    • Mängel auftreten,

    • oder Sie sich aus wirtschaftlichen Gründen vom Vertrag lösen möchten.



Sie haben ein Fahrzeug online gekauft und möchten wissen, ob Sie noch widerrufen können?
Ich prüfe Ihre Vertragsunterlagen  auf formale Fehler bei der Widerrufsbelehrung.

➡️ Jetzt Kontakt aufnehmen – wir setzen Ihre Verbraucherrechte durch.


Ihre

Dr. Christina Ziems

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Sozial - und Versicherungsrecht
____________________________________________
ZIEMS
Kanzlei an der Stadtkrone
Pariser Bogen 7
44269 Dortmund
Tel. 0231/700 125 00
Fax. 0231/700 125 55
Email:  [email protected]

www.kanzlei-an-der-stadtkrone.de