Urteil des LG Darmstadt vom 08.11.2024, Az. 19 O 73/24
Hintergrund des Falls
Das Landgericht (LG) Darmstadt hat am 8. November 2024 entschieden, dass die Reduzierung der Speicherkapazität eines Stromspeichers durch ein Software-Update einen Sachmangel darstellt. Der Kläger hatte eine Photovoltaikanlage nebst Stromspeicher erworben, dessen Kapazität aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen durch den Hersteller zunächst auf 50 % und später auf 70 % der ursprünglichen Maximalkapazität beschränkt wurde.
Kernaussagen des Urteils
Das Gericht stellte fest, dass die Reduzierung der Kapazitä des Stromspeichers einen Mangel im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt. Da der Speicher mit einer Kapazität von 7,5 kWh beworben wurde, aber tatsächlich nur noch 5,25 kWh zur Verfügung standen, lag eine wesentliche Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vor.
Rücktrittsrecht des Klägers
Der Kläger konnte vom Vertrag über den Stromspeicher zurücktreten, da eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt und diese nicht erfüllt wurde. Die Beklagte argumentierte, dass es sich lediglich um eine vorsorgliche Maßnahme zur Risikominimierung handelte. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und betonte, dass der Käufer ein Produkt mit der ursprünglich zugesicherten Kapazität erwarten dürfe.
Urteilsspruch
- Die Beklagte wurde zur Rückzahlung des Kaupfpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Stromspeichers verurteilt.
- Der Kläger musste sich jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da er den Stromspeicher über einen längeren Zeitraum zumindest eingeschränkt nutzen konnte.
Bedeutung des Urteils
Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für die Branche haben, insbesondere für Hersteller und Händler von Batteriespeichern. Es zeigt, dass eine nachträgliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines Produkts als Mangel angesehen werden kann, selbst wenn diese aus Sicherheitsgründen erfolgt. Käufer haben demnach ein Recht auf Vertragserfüllung oder Rückabwicklung, müssen sich jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, sofern sie das Produkt über einen längeren Zeitraum verwendet haben.
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