Wann wird der Selbstbehalt reduziert?
In bestimmten Fällen kann der Selbstbehalt – der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen immer verbleiben muss – verringert werden. Dies betrifft insbesondere folgende Situationen:
Reduzierung des Selbstbehalts durch Zusammenleben mit einem neuen Partner
Wenn der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammenlebt, kann der Selbstbehalt aufgrund der Einsparungen durch die gemeinsame Haushaltsführung gesenkt werden. Das Zusammenleben in einer Partnerschaft bringt oft niedrigere Kosten mit sich, da man gemeinsam wirtschaftet. Es ist daher gerechtfertigt, dem Unterhaltspflichtigen einen geringeren Betrag für sich selbst zu lassen.
In solchen Fällen kann der Selbstbehalt um 10 % gesenkt werden (OLG Nürnberg FF 2015,2011). Zusätzlich kann die Hälfte der Miete, die im Selbstbehalt berücksichtigt wird, ebenfalls abgezogen werden (OLG Schleswig NZFam 2015,364). Bei hohen Mietkosten kann jedoch der Ersparnisbetrag niedriger angesetzt werden.
Voraussetzung für diese Reduzierung ist, dass der neue Partner über ausreichend Einkommen verfügt, um sich an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu beteiligen. Das bedeutet, er muss mehr verdienen, als er im Falle des Bezugs von Bürgergeld (SGB II) erhalten würde. Verdient der Partner jedoch nur Einkommen nach SGB II (Bürgergeld oder Sozialhilfe), ist eine Reduzierung des Selbstbehalts nicht möglich, wenn der Unterhaltspflichtige und der Partner in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben (OLG Hamm FamRZ 2010,985).
Beispiel: Ein unterhaltspflichtiger Vater lebt mit einer neuen Partnerin zusammen, die eigenes Einkommen hat. In diesem Fall kann sein angemessener Selbstbehalt von 1.750 Euro auf 1.575 Euro und der notwendige Selbstbehalt von 1.400 Euro auf 1.260 Euro reduziert werden. Beim Ehegattenunterhalt verringert sich der Selbstbehalt entsprechend von 1.600 Euro auf 1.440 Euro.
Ist der unterhaltspflichtige Elternteil erneut verheiratet und übernimmt die Rolle des Hausmanns oder der Hausfrau, kommt es zu keiner Selbstbehaltanrechnung, wenn der neue Ehepartner ausreichend verdient, um beide zu versorgen.
Beispiel: Eine Mutter, die für ihre Kinder aus erster Ehe unterhaltspflichtig ist, heiratet erneut und hat ein weiteres Kind unter drei Jahren. Sie arbeitet nur noch in einem 520-Euro-Job und kümmert sich überwiegend um das neue Kind. Ihr neuer Ehemann verdient 2.900 Euro netto. In diesem Fall steht ihr kein Selbstbehalt zu, und sie muss das gesamte Einkommen von 520 Euro für den Unterhalt ihrer älteren Kinder einsetzen. Dies, weil ihr laufender Lebensunterhalt durch das Einkommen des gut verdienenden Ehemanns gedeckt wird.
Reduzierung des Selbstbehalts aufgrund niedrigerer Mietkosten?
Die in den Selbstbehaltssätzen enthaltenen Beträge berücksichtigen auch eine bestimmte Warmmiete. So ist zum Beispiel im notwendigen Selbstbehalt von 1.400 Euro eine Warmmiete von 520 Euro eingerechnet.
Was passiert jedoch, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil eine geringere Warmmiete hat? Wird der Selbstbehalt dann entsprechend reduziert?
Antwort: Grundsätzlich nicht! Der Unterhaltspflichtige kann selbst entscheiden, ob er eine günstigere Wohnung sucht, um die Kosten zu senken. Das eingesparte Geld könnte er dann für andere Bedürfnisse wie Kleidung oder Lebensmittel verwenden (OLG Frankfurt FamRZ 1999,1522; OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1020).