In der gesetzlichen Rentenversicherung haben Versicherte bei Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§§ 10 und 11 SGB VI) Anspruch auf berufliche Reha-Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als einer der verschiedenen in § 6 SGB IX aufgeführten Reha-Träger.
Die berufliche Rehabilitierung ist durch die Rentenversicherung entsprechend § 16 SGB VI i. V. m. § 49 SGB IX (in der ab dem 01.01.2018 gültigen Fassung) zu erbringen. Ziel muss die berufliche Wiedereingliederung des Versicherten sein. Der Versicherte soll eigenverantwortlich seinen Lebensunterhalt bestreiten können (Bundessozialgericht, Entscheidung vom 29.03.2006, B 13 RJ 37/05 R). Dabei sind nach § 49 IV SGB IX die Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt sowie nach § 8 SGB IX berechtigte Wünsche des Versicherten zu berücksichtigen.
Die Ermittlung der geeignetsten Rehabilitationsleistung setzt zunächst eine umfassende Beratung des Versicherten voraus. Gegebenenfalls ist eine Abklärung der beruflichen Eignung oder eine Arbeitserprobung erforderlich. Die berufliche Rehabilitierung ist dann durch die Rentenversicherung mittels eines für den Rehabilitanden zu entwickelnden Eingliederungsplans umzusetzen. Im Anschluss muss die Rentenversicherung nach aktueller Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mindestens einen Eingliederungsvorschlag machen, der die Kriterien des § 49 Abs. 4 SGB IX berücksichtigt.
Ich stehe Ihnen für eine konkrete Beratung oder Ihre Vertretung gegenüber den verschiedenen Reha-Trägern gern zur Verfügung.