Einleitung
Egal ob man aus einem nicht EU-Land nach Deutschland ein- oder ausreist, führt man Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR mit, so muss man dies gegenüber den Zollbehörden schriftlich anzeigen. In diesem Rechtstipp zeigen wir Ihnen, welche Fehler Sie vermeiden sollten und worauf es allgemein zu achten gilt.1
Sie haben bereits Bargeld von mehr als 10.000 EUR nach Deutschland ein- oder ausgeführt und das Bargeld wurde daraufhin beschlagnahmt? Dann finden Sie hier Tipps und Hinweise zum weiteren Vorgehen.
Wie muss ich anmelden?
Das Formular zur Anmeldung von Barmitteln kann aktuell (Stand: 02.04.2025) ohne Anmeldung auf der Homepage des Zolls ausgefüllt und heruntergeladen werden. Konkret sind das die Formulare 040000 (deutsch) und 040001 (englisch). Es sind dabei alle rot unterlegten Felder auszufüllen, die grauen Felder füllt die zuständige Behörde aus. Das Formular enthält diverse Angaben zur Person des Anmeldenden, zum Eigentümer, der konkreten Reiseroute sowie der Herkunft und der beabsichtigten Verwendung der Barmittel. Die Angaben müssen korrekt und vollständig sein, andernfalls sieht der Zoll die Anmeldepflicht als nicht erfüllt an.
Was sind „anmeldepflichtige Barmittel“?
Anmeldepflichtige Barmittel sind neben Bargeld in Form von Scheinen und Münzen auch Schecks, Reiseschecks, Aktien oder Zahlungsanweisungen. Praktisch bedeutsam sind vor allem Edelmetalle wie Goldmünzen oder auch Goldbarren, Goldnuggets oder Goldklumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %.
Was sind gleichgestellte Zahlungsmittel?
Den anmeldepflichtigen Barmitteln gleichgestellte Zahlungsmittel sind etwa Sparbücher, Diamanten und andere Edelsteine, Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent oder andere Edelmetalle wie z. B. Silber oder Platin. Die gleichgestellten Zahlungsmittel müssen auf Befragen des Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.
Was gilt, wenn ich Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel mitführe, die nur zusammen mehr als 10.000 EUR ausmachen?
Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel werden immer zusammengerechnet und müssen, wenn sie 10.000 EUR übersteigen, dem Zollbediensteten auf Verlangen mündlich angezeigt werden.
Wo muss ich die Anmeldung vornehmen?
Je nachdem, mit welchem Verkehrsmittel Sie reisen, ist die schriftliche Anmeldung an unterschiedlichen Stellen abzugeben.
Wer mit dem Flugzeug einreist, muss die Anmeldung im gekennzeichneten roten Ausgang für anmeldepflichtige Waren abgeben, wer ausreist, muss die Zollstelle des Flughafens aufsuchen. Wer mit der Bahn in die Schweiz ein- oder ausreist, muss die Barmittel bei der Zugkontrolle schriftlich anmelden. Wollen Sie mit dem Schiff einreisen, müssen Sie ihre Anmeldung bei der für den angelaufenen Zolllandungsplatz zuständigen Zollstelle abgeben, wenn nicht zuvor eine Schiffskontrolle durch die Zollbediensteten stattgefunden hat. Reisen sie aus der europäischen Union aus, müssen Sie die Barmittel bei der für den Zolllandungsplatz zuständigen Zollstelle schriftlich anmelden.
Wir reisen als Familie, was muss ich für meine Kinder beachten?
Erstaunlicherweise muss man eine Anmeldung auch dann vornehmen, wenn man als Familie mit Kindern reist, zum Beispiel 15.000,00 EUR Bargeld mit sich führt und das Bargeld in nur einem Koffer verwahrt. Teilt man das Geld auf und führt jeder erwachsene Reisende 7.500,00 EUR ein, besteht keine Anmeldepflicht. Das klingt absurd, ist aber vom Gesetzgeber so gewollt. Gerade bei Ehepaaren, vor allem aber bei Familien mit kleinen Kindern, ist das freilich nur schwer verständlich und wird die Regelung zurecht als völlig lebensfremd kritisiert. Die Gerichte sind hier jedoch wenig flexibel und beharren auf der Einhaltung des Wortlauts der Regelung.
Bin ich „sicher“, wenn ich das Bargeld anmelde?
Nein. Melden Sie Bargeld ab 10.000,00 EUR bei Ihrer Ein-, Durch- oder Ausreise nicht an, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Selbst wenn Sie das mitgeführte Bargeld aber anmelden, heißt das noch nicht, dass man Ihnen das Geld nicht vorrübergehend wegnimmt. Das Zollverwaltungsgesetz ermöglicht es in seinem § 12a, Barmittel 30 Tage vorläufig sicherzustellen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären. Das geschieht im sog. Clearingverfahren. Per Gerichtsbeschluss kann die Sicherstellung auf bis 90 Tage verlängert werden. Selbst dann muss das Geld aber nicht zurückgegeben werden. Gehen die Zollbehörden von einer (versuchten) Geldwäsche aus, wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die das Geld ihrerseits und ohne zeitliche Befristung beschlagnahmen kann.
Seit 2017 besteht außerdem die Möglichkeit, das Geld selbst dann dauerhaft einzuziehen, wenn keine Person wegen einer Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Es handelt sich hierbei um ein sog. selbständiges Einziehungsverfahren. Einen Beispielsfall, in dem die Strafverfolgungsbehörden genau so vorgegangen sind, haben wir Ihnen bereits in unserem Rechtstipp „Selbständige Einziehung § 76a StGB; Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 7.3.2019, 614 Qs 21/18“ vorgestellt.
Fazit
Das Reisen mit Bargeld kann schnell zum Problem werden. Das gilt nicht nur dann, wenn man gezielt Bargeld ins Ausland „schaffen“ will, sondern selbst dann, wenn man etwa Geldgeschenke an die Familie versehentlich nicht formal nach Koffern und Erwachsenen aufteilt. Wenn Sie vorhaben, mit einer größeren Menge Bargeld zu verreisen, sollten Sie sich deshalb vorher über die aktuellen Ein- und Ausreisebestimmungen auf der Website der Zollbehörden und auch die Öffnungszeiten der Zolldienststellen informieren. Denn nichts ist ärgerlicher, als wenn der (Familien-) Urlaub mit einem Strafverfahren beginnt.
1Disclaimer: Der Inhalt dieses Rechtstipps wurden mit großer Sorgfalt gestaltet und veröffentlicht. Gleichwohl kann es immer vorkommen, dass Inhalte unrichtig, unvollständig oder nicht (mehr) aktuell sind. Insbesondere für die dargestellten Rechtsansichten gilt, dass diese nicht zwingend von einem Gericht oder den Strafverfolgungsbehörden geteilt werden müssen. Für den dargestellten Inhalt, dessen Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität kann daher keine Gewähr übernommen werden. Es handelt sich bei diesem Rechtstipps außerdem nicht um eine individuelle Rechtsberatung, sondern lediglich um nicht abschließende Hinweise, worauf man bei der Reise mit Bargeld in jedem Fall achten muss.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Pascal Johann; seit 2013 Kommentator der Vermögensabschöpfungsvorschriften der §§ 111b ff. StPO im Löwe-Rosenberg Großkommentar zur Strafprozessordnung; Promotion zum Dr. iur. im Jahr 2018 zum Thema der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung; deutschlandweite Vortragstätigkeit zu Fragen des Vermögensabschöpfungsrechts.