Einleitung

Im ersten Teil unserer Rechtstipps zum Clearingverfahren haben wir Ihnen erläutert, was Sie bei der Ein-, Aus- oder Durchreise mit Bargeld oder ihm gleichgestellten Zahlungsmitteln in Höhe von mindestens 10.000,00 EUR in bzw. aus der Bundesrepublik beachten sollten. Im nachfolgenden Rechtstipp haben wir Ihnen erläutert, was Sie bei einem Verstoß gegen das Zollverwaltungsgesetz erwartet und was es in Bezug auf die geforderten Angaben abzuwägen gilt..

Nunmehr wollen wir Ihnen erklären, was genau passiert, wenn das Geld beschlagnahmt wurde und wie sich das Verfahren entwickeln kann.1

Mein Bargeld wurde sichergestellt, wie geht es weiter?

Findet der Zoll Ihre Angaben zur Herkunft des Bargeldes oder dessen Verwendung nicht glaubhaft oder geht er davon aus, dass die Angaben unvollständig sind, wird er das Geld zunächst für 30 Tage sicherstellen. Reicht die Zeit nicht aus, um die Herkunft des Geldes aufzuklären, wird der Zoll beim zuständigen Amtsgericht einen richterlichen Beschluss beantragen, durch den die ursprünglich 30-tägige Frist zur Sicherstellung auf 90 Tage verlängert werden kann. Diese Verlängerung ist einmalig und kann nicht wiederholt werden.

Was passiert in der Zeit der Sicherstellung?

Die Sicherstellung des Geldes dient dazu herauszufinden, woher das Geld stammt und wie es voraussichtlich verwendet werden soll. Der Zoll wird Sie deshalb auffordern, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich Antworten auf diese Fragen ergeben. Wie Sie mit dieser Aufforderung umgehen sollten, haben wir Ihnen detailliert im ersten Teil dieses Rechtstipps aufbereitet.

Ob und wenn ja welche Unterlagen Sie vorlegen sollten, lässt sich ohne Kenntnis des konkreten Sachverhalts nicht beantworten. Man kann aber ganz generell sagen, dass der Zoll sich nicht darauf verlassen wird, dass Sie Angaben zur Herkunft der Barmittel machen, sondern auch selbständig Ermittlungen durchführen wird. Hier kommt die Einholung von Registerauszügen ebenso in Betracht wie ganz allgemeine polizeiliche Abfragen. Auch die Einholung von BaFin-Auskünften ist vorstellbar und nicht selten wird man eine simple Internetrecherche über den Betroffenen durchführen. In nicht wenigen Strafverfahren führen öffentlich zugängliche social media Profile dabei zu weiteren Ermittlungsansätzen.

Muss ich beweisen, dass das Geld rechtmäßig erlangt wurde?

Nein, das müssen Sie nicht. Überhaupt muss man unterscheiden:

a) Clearingverfahren

Das Clearingverfahren verfolgt (nur) den Zweck, aufzuklären, woher das Geld stammt und wie mit diesem Geld umzugehen ist. Es gilt deshalb, was wir im ersten Teil des Rechtstipps bereits ausgeführt haben:

Haben Sie die Barmittel angemeldet und die geforderten Angaben gemacht, haben Sie Ihre Pflichten grundsätzlich erfüllt. Weitergehende Unterlagen sollten allenfalls die Angaben, die Sie in dem Anmeldebogen gemacht haben, stützen. Hierbei ist wiederum zu beachten, dass unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Anmeldung eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung alleine führen aber noch nicht dazu, dass man ein Strafverfahren wegen Geldwäsche gegen Sie einleiten darf.

Legen Sie auf Anforderung des Zolls allerdings Unterlagen vor, die zwar Ihre ursprünglichen Angaben ergänzen, zugleich aber jedenfalls aus Sicht des Zolls Anhaltspunkte auf eine Geldwäschestraftat bieten, besteht einerseits die Gefahr, dass man Ihre ursprünglichen Angaben als unvollständig bewertet, worin eine Ordnungswidrigkeit läge. Zugleich muss der Zoll das Verfahren an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Geldwäsche abgeben. Hier droht dann sogar der dauerhafte Verlust des gesamten Geldes.

b) Strafverfahren

Geht der Zoll aufgrund eigener Ermittlungen oder der von Ihnen vorgelegten Unterlagen davon aus, dass eine Geldwäschestraftat im Raum steht, muss er das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben.

Die Staatsanwaltschaft ermittelt nun, ob man Ihnen persönlich eine Straftat nachweisen kann. Ist das nicht der Fall, so prüft die Staatsanwaltschaft, ob man das Geld im Wege der sog. selbständigen Einziehung dauerhaft einziehen kann. Hierfür reicht es aus, dass das Geld nach Auffassung eines Gerichts aus irgendeiner rechtswidrigen Straftat stammt. Wer, wann und auf welche Art und Weise diese Straftat begangen hat, muss nicht näher konkretisiert werden.