Wenn Reiserücktrittsversicherungen im Schadensfall Leistungen verweigern, ist das für Betroffene nicht nur ärgerlich, sondern oft auch rechtlich unbegründet. In einem aktuellen Fall konnten wir einer Mandantin helfen, die von ihrer Versicherung zunächst im Stich gelassen wurde. Hier erläutern wir den Fall und unsere erfolgreiche Argumentation, die Ihnen selbst möglicherweise auch zugutekommt.


Der Fall: Eine unerwartete Verschlechterung einer Erkrankung führt zur Reiseabsage

Unsere Mandantin hatte für sich und ihre Familie eine Kreuzfahrt gebucht. Ihr Ehemann, der seit Jahren an einer (zum Zeitpunkt der Buchung) stabilen chronischen Krankheit litt, erlitt einige Monate nach der Buchung eine unerwartete Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Diese führte dazu, dass er die Reise nicht mehr antreten konnte und somit die Reise stornieren musste. Die daraus resultierenden Stornierungskosten meldete unsere Mandantin ihrer Reiserücktrittsversicherung.


Ablehnung der Versicherung trotz klarer medizinischer Belege

Die Versicherung verweigerte jedoch die Übernahme der Kosten mit dem Argument, dass die Erkrankung des Ehemanns bereits vor der Buchung bekannt gewesen sei. Zudem behauptete sie, aus den vorgelegten Unterlagen gehe nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand nach der Buchung unerwartet verschlechtert habe.

Unsere Mandantin widersprach, legte weitere medizinische Nachweise vor und erklärte, dass der Gesundheitszustand ihres Ehemanns zum Zeitpunkt der Buchung stabil und reisefähig gewesen sei. Die Versicherung blieb jedoch bei ihrer ablehnenden Haltung.


Unsere Argumentation: Klare Bedingungen und Rechtsprechung

Nach der Beauftragung unserer Kanzlei prüften wir den Fall umfassend. Die Grundlage für die Ansprüche unserer Mandantin ergab sich aus den Versicherungsbedingungen sowie aus einschlägiger Rechtsprechung:


1. Versicherungsbedingungen: „Unerwartete Erkrankung“

Laut den Versicherungsbedingungen liegt ein versichertes Ereignis vor, wenn eine Reiseunfähigkeit durch eine „schwere, unerwartete Erkrankung“ verursacht wird. Die Bedingungen spezifizieren zudem, dass auch eine chronische oder bestehende Grunderkrankung unter den Versicherungsschutz fallen kann, wenn sie sich nach der Buchung unerwartet verschlechtert und vorher stabil war.

Wir wiesen nach, dass:

  • Der Ehemann unserer Mandantin zum Zeitpunkt der Buchung stabil eingestellt war und reisefähig war.
  • Die Verschlechterung seines Gesundheitszustands unerwartet und medizinisch belegt war.
  • Eine ähnliche Reise kurz vor der Verschlechterung problemlos angetreten werden konnte.


2. Rechtsprechung: „Vertrauen auf die Aussagen des behandelnden Arztes“

Die von uns herangezogene Rechtsprechung (OLG Koblenz, Urteil vom 22.01.2010 - 10 U 613/09) bestätigt weiter, dass es für den Eintritt einer „unerwarteten“ Erkrankung oder die „unerwartete“ Verschlechterung einer bereits bestehenden Krankheit ganz wesentlich auf die Sicht des Versicherungsnehmers selbst ankommt, d.h. im Falle einer Verschlechterung etwa darauf, ob aus der Sicht des Versicherungsnehmers eine Verschlechterung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Wenn hierfür jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wie etwa eine definitive ärztliche Diagnose, dann kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass aus Sicht des Versicherungsnehmers eine Verschlechterung – die wiederum zur Stornierung der Reise führt – mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Besonders wichtig: Allein die Tatsache, dass eine Grunderkrankung besteht, begründet keinen Ausschluss der Leistungspflicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verschlechterung unerwartet war – und das war hier eindeutig belegt.


Der Erfolg: Außergerichtliche Einigung

Mit diesen Argumenten forderten wir die Versicherung auf, die Ablehnung zu überdenken und die Stornierungskosten zu übernehmen. Nach unserem Schreiben reagierte die Versicherung zügig, erkannte die rechtliche Lage an und zahlte den vollen Betrag an unsere Mandantin.


Unser Fazit und Rat an Betroffene

Dieser Fall zeigt: Die Ablehnung eines Reiserücktrittsversicherers ist nicht immer rechtlich haltbar. Versicherer prüfen Ansprüche häufig streng, doch mit der richtigen rechtlichen Argumentation können fehlerhafte Entscheidungen korrigiert werden.

Wenn auch Sie Probleme mit Ihrer Reiserücktrittsversicherung haben, lassen Sie Ihren Fall prüfen. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung und helfen Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen – oft ohne Gerichtsverfahren.


Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenfreie Ersteinschätzung direkt hier oder über unsere Website.