Corona-Pandemie - Neues Urteil im Reiserecht: Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20 (18) hat nun erstmals entschieden, dass ein Reiseveranstalter auch dann zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, selbst wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt noch keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bestand sondern lediglich, so das Gericht, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand. (Amtsgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20 (18)). Das Gericht vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass eine Reisewarnung lediglich ein Indiz ist, aber auch andere Faktoren eine kostenfreie Stornierung rechtfertigen können. Streitgegenständlich war hier eine Pauschalreise nach Italien mit Reisebeginn zu einem Zeitpunkt, als noch keine offizielle Reisewarnung vorlag, diese aber kurz danach erging.
Gründe, die zu einer kostenfreien Stornierung nach § 651h BGB berechtigen, können aber auch gesundheitliche Gründe sein und das Angehören zu einer Risikogruppe. Zu prüfen ist hier jeweils der Einzelfall.
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