Das Oberlandesgericht Köln hatte im Jahr 2021 darüber zu entscheiden, ob der Reiseveranstalter bei einem Reiseabbruch durch den Reisenden aufgrund des Todes eines nahen Angehörigen weiterhin die volle Vergütung verlangen kann.

Sachverhalt

Im Jahr 2018 buchte der Kläger für sich und seine Ehefrau eine Reise nach Neuseeland via Sydney. Drei Tage nach Reisebeginn brachen sie die Reise ab, nachdem die Mutter des Klägers in der Zwischenzeit verstorben war. Vor dem Landgericht Aachen stritten die Beteiligten über die Rückzahlung des gezahlten Reisepreises aufgrund des Reiseabbruchs. Das Landgericht Aachen gab der Klage mit der Begründung, es habe keine Stornierung aber eine Kündigung aus wichtigem Grund vorgelegen, nur teilweise statt. Ein wichtiger Grund sei auch beim Tod eines Elternteils anzunehmen. Mit diesem Hintergrund müsste der Kläger weiterhin die vereinbarte Vergütung an den Reiseveranstalter bezahlen, jedoch abzüglich der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen.

Da der Reiseveranstalter mit der Entscheidung nicht einverstanden war und weiterhin die Abweisung der Klage anstrebte, wurde Berufung eingelegt.


Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln

Mit Urteil vom 28.08.2021 – 16 U 169/20 bestätigte das Oberlandesgericht Köln die Entscheidung des Landgerichts Aachen.

Der Reisevertrag wurde durch die vorzeitige Rückreise des Klägers und seiner Ehefrau seitens der Reisenden vorzeitig beendet. Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die - wie der Tode eines nahen Angehörigen - nicht in die Sphäre des Reiseveranstalters, sondern in seine eigene Sphäre fallen, so behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf die volle Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

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