Die Insolvenz einer GmbH ist ohne Frage ein tragisches Ereignis. Arbeitsplätze und bisweilen der Fortbestand des Unternehmens. Aber auch auf das (Privat-)Vermögen des Geschäftsführers (gleichgültig ob Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer) kann das Insolvenzverfahren existenzielle Folgen haben.
Gerade Gesellschafter-Geschäftsführer haben durch privatschriftliche Verträge (Bürgschaften, Schuldbeitritte, Besicherung von Gesellschaftskrediten mit privaten Vermögensgegenständen) häufig das private Vermögen mit geschäftlichen Verbindlichkeiten "verknüpft". Aber auch insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche und auch die Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch den Insolvenzverwalter wegen (vermeintlich) verspäteter Insolvenzantragstellung übersteigen schnell die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers.
Wenn hier keine Einigung in Sicht oder möglich erscheint ist, liegt es nahe, dass sich der Geschäftsführer selbst einem wirtschaftlichen Neustart zuwendet, indem er im Nachgang zur GmbH-Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt. In einem deutschen Insolvenzverfahren über sein Vermögen kann der Geschäftsführer damit nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erreichen. Dies gilt aber nach der deutschen Insolvenzordnung (InsO) nur für solche Forderungen, die NICHT als Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt werden (§ 302 InsO). Naheliegend ist nun die Frage: sind Forderungen des Insolvenzverwalters der GmbH möglicherweise Forderungen die mit dem Forderungsattribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet werden können?
Wäre dies der Fall, so könnte sich der GmbH-Geschäftsführer in vielen Fällen den Gang in ein eigenes Insolvenzverfahren sparen, da er/sie von solchen Verbindlichkeiten tatsächlich auch über ein Insolvenzverfahren nicht "frei" wird.
Tatsächlich aber ist hier die Rechtsprechung auf Seiten des Geschäftsführers: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre handelt es sich bei dem Anspruch auf Ersatz von verbotenen Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO; § 64 Satz 1 GmbHG a.F.) um ein Verbot zum Schutz des Gesellschaftsvermögens und einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der auf den Ersatz der abgeflossenen Zahlungen gerichtet ist.
Es handelt sich bei Forderungen aus § 15b InsO nicht um Forderungen aus einem deliktischen Anspruch (BGHZ 146, 264 Rn.31; BGH, ZinsO 11, 970 Rn. 20 m. w. Nw.; Baumbach-Hopt, HGB, 35. Aufl., §130a, Rn. 9; MüKo-Müller, GmbHG, 2011, § 64 Rn. 125; Soergel-Inhester, GmbHG, 1. Aufl. 2011, § 64 Rn. 5 f.; Staub-Habersack, HGB, 5. Aufl., § 130a, Rn.33; MüKo-Spindler AktG, 3. Aufl., § 92 Rn.58).
Entsprechend ist Geschäftsführern/Vorständen von insolventen juristischen Personen (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) nur zu raten: suchen Sie sich im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens FRÜHZEITIG rechtlichen Rat - auch und gerade in Bezug auf die Effekte auf ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse! Bei einem eigenen Insolvenzverfahren ist dann eine rechtliche Begleitung nahezu unverzichtbar.