Anders als vom Gesetzgeber erwartet, hat die Verkürzung der Dauer des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre nicht dazu geführt, dass mehr Betroffene von der Regelung Gebrauch machen. Dies wird in erster Linie auf mangelnde Beratungsangebote zurückgeführt. Man kann also unterstellen, dass viele insolvente Personen überhaupt nicht wissen, welche Möglichkeiten sie in Bezug auf eine Entschuldung haben.
Diese Möglichkeiten zeige ich nachfolgend anhand des Ablaufs eines typischen Entschuldungs-Szenarios am Beispiel eines selbstständig tätigen Schuldners auf:
Herr A betreibt einen kleinen Handwerksbetrieb mit drei Mitarbeitern. Er hat bei 10 Gläubigern ca. 100.000 € Schulden, davon 10.000 € beim Finanzamt. Die Schulden sind hauptsächlich durch eine längere Krankheit und durch den Verlust des Hauptauftraggebers entstanden. Für die Zukunft seines Geschäfts besteht jedoch eine halbwegs gute Prognose. Er möchte seinen Betrieb fortführen und auch seine Schulden loswerden.
Die Schulden loswerden und gleichzeitig den Betrieb fortführen? Geht das?
Ja, das geht im Regelfall. Ich zeige es am Beispiel des Herr A:
Er wird zunächst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen sowie einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird er auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen können.
Das Insolvenzgericht wird dann im Regelfall einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, der die weitere Geschäftstätigkeit überwacht. Er wird dafür sorgen, dass die eingehenden Gelder auf seinem Konto gehen und Herr A für jede Ausgabe seine Zustimmung benötigt. Für Herrn A ist das eine finanziell schwere Zeit, die aber nur vorübergehend ist. In aller Regel wird das Insolvenzverfahren dann eröffnet.
Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden müssen.
Spätestens ab Eröffnung des Verfahrens können die Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen/vollstrecken. Herr A muss jetzt drei Jahre warten, dann bekommt er die Restschuldbefreiung erteilt. Die 100.000 € Schulden wird Herr A also durch das Insolvenzverfahren grundsätzlich los.
Was bedeutet die "Freigabe der selbständigen Tätigkeit"?
Was passiert jetzt mit dem Betrieb des Herrn A? Diesen bzw. die entsprechende selbständige Tätigkeit wird der Insolvenzverwalter in der Regel "freigeben". Durch diese Freigabe hat der Betrieb nichts mehr mit dem Insolvenzverfahren zu tun, d. h. die Einnahmen und Ausgaben sind ausschließlich Sache des Herrn A. Auch für die Arbeitsverhältnisse ist Herr A jetzt wieder zuständig. Herr A muss allerdings aufpassen, dass er keine neuen Schulden mit dem freigegebenen Betrieb macht. Denn dann gäbe es vielleicht ein weiteres Insolvenzverfahren, in dessen Rahmen er nicht erneut einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen könnte.
Was muss ich im Fall der Freigabe an den Insolvenzverwalter zahlen?
Der Insolvenzverwalter hat also keinen Zugriff auf die Einnahmen aus der freigegebenen selbständigen Tätigkeit. Allerdings muss Herr A, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, sein fiktives monatlich pfändbares Einkommen, welches er als Arbeitnehmer aufgrund seiner Qualifikation und des beruflichen Werdegangs verdienen würde, an den Verwalter abführen.
Wie ist meine Situation nach Ablauf der 3 Jahre?
3 Jahre nach der Eröffnung des Verfahrens wird Herrn A die Restschuldbefreiung erteilt und das Verfahren aufgehoben. Die Forderungen gegen ihn sind nicht mehr durchsetzbar. Allerdings - kleiner Wehrmutstropfen - kann das Finanzamt mit der Forderung in Höhe von 10.000,-- € gegen seine Forderungen seit der Freigabe, z.B. Steuererstattungsansprüche, aufrechnen. Vom Finanzamt sind also vorerst keine Zahlungen zu erwarten.
Und was passiert mit meinen SCHUFA-Einträgen?
Einträge in der SCHUFA sind nach neuester Rechtsprechung 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu löschen. Das macht die SCHUFA mittlerweile freiwillig.
Wie packe ich das alles an, wie komme ich raus aus den Schulden?
Ohne fachkundige Hilfe ist der oben skizzierte Weg kaum machbar. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Spezialist für die Entschuldung natürlicher Personen helfe ich Ihnen gerne weiter. Bitte wenden Sie sich an meine Büros in Düren oder Hannover und vereinbaren einen Termin.