Bei Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Simon Bender häufen sich aktuell Anfragen von Leasingnehmern die Restwert-Leasingverträge abgeschlossen haben, teilweise sogar noch mit zusätzlichem Andienungsrecht für den Leasinggeber.

Viele berichten davon, dass sie auf keinen Fall einen Restwertleasingvertrag eingehen wollten, sondern davon ausgingen, einen Kilometerleasingvertrag abzuschließen. Sie fühlen sich durch Angaben auf Webseiten von Vermittlern und Verkäufern getäuscht.

Auf Webseiten und Anzeigen wird mit günstigen Leasingkonditionen unter Verweis auf Kilometerlaufleistung geworben wird. Dies suggeriert einem Verbraucher ein Kilometerleasing, da eine Laufleistung bei einem Restwertleasing nur für die Kalkulation eine Rolle spielt aber keine Abrechnung nach Kilometern erfolgt. Auch findet sich oft kein Hinweis darauf, dass es sich um ein Restwertleasing handeln soll. Ein Verbraucher wird mit den Angaben daher davon ausgehen, dass ein Kilometerleasingvertrag angeboten wird.

Erst wenn im Rahmen des rein digitalen Bestellprozesses dann der Vertrag „unterzeichnet“ ist, merken viele, dass ein Restwertleasingvertrag abgeschlossen worden sein soll. In vielen Fällen merken Leasingnehmer dies auch erst deutlich später.

Was ist überhaupt ein Restwertleasing?

Bei einem Restwertleasing trägt der Kunde das Risiko, dass das Fahrzeug am Leasingende weniger wert ist, als ein vorab geschätzter Wert. Der Leasingnehmer garantiert für einen bestimmten Wert zum Ende der Laufzeit. Ist das Fahrzeug am Ende weniger wert, muss der Leasingnehmer die Differenz bezahlen. Ist zusätzlich ein Andienungsleasing vereinbart, so muss das Fahrzeug zum Laufzeitende auf Wunsch des Leasinggebers sogar zu dem vorher festgelegten Preis erworben werden.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Bender eignet sich ein Restwertleasing aufgrund des schwer kalkulierbaren hohen Risikos grundsätzlich nicht für private Verbraucher. Diese Auffassung wird auch z.B. von Stiftung Warentest geteilt („Finanztest hat Privatkunden immer vom Restwert-Leasing abgeraten.“).

Was können Leasingnehmer tun?

Leasingnehmer können prüfen lassen, ob sie durch die Angaben des Vermittlers, Autohauses oder der Leasinggesellschaft über den Inhalt des Vertrags getäuscht wurden. Dann besteht ein Anfechtungsrecht des Vertrages. Daneben besteht auch ein gesetzliches Widerrufsrecht. Bei verzögerter Lieferung besteht außerdem das Recht, vom Leasingvertrag den Rücktritt bzw. die Kündigung zu erklären.

Leasingnehmer sollten sich zur umfassenden Prüfung ihrer Möglichkeiten sich vom Vertrag zu lösen an einen auf Leasingverträge spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.