Dass die Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz regelmäßig verfassungsrechtlich zweifelhaft sind, weil sie deutlich unter dem liegen, was das soziokulturelle Existenzminimum (Regelsatz - Grundsicherung) ausmacht, ist allgemein bekannt. Dass das Bundessozialgericht allerdings dem Bundesverfassungsgericht dies vorlegt, ist schon beachtlich.

Das Bundessozialgericht ist nämlich nach seiner Entscheidung vom vergangenen September 2024 der Auffassung, dass die sozialrechtliche "Zwangsverpartnerung" für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften, also die Bewilligung lediglich der Regelsatzstufe 2, bei den Asylbewerberleistungsgesetz- Grundleistungen nach § 3a Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig ist. Es hat nun diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 

Es bleibt daher abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht sich dazu äußert. 

Es sollte also jeder, der als Alleinstehender in einer Gemeinschaftsunterkunft lebt und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, seine Bescheide prüfen lassen - die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass diese Bescheide verfassungswidrig geringe Leistungen enthalten. 

Ändern sich allerdings nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Grundleistungen und werden auch rückwirkend erhöht, kann nur derjenige eine Nachzahlung erhalten, der von Anfang an gegen die Bescheide vorgegangen ist. 

Es empfiehlt sich daher, sich anwaltlich beraten und gegebenenfalls Widerspruch/ Überprüfungsantrag gegen die Bescheide über Asylbewerberleistungen einlegen zu lassen.