Häufig unterstützen Eltern ihr verheiratetes Kind durch Geldschenkungen, bspw. damit das junge Paar eine Immobilie als Familienheim erwirbt. Dabei ist den Eltern bei intakter Ehe ihres Kindes meist nicht bewusst, ob die Schenkung nur ihrem leiblichen Kind oder auch dem Schwiegerkind zugutekommt. Häufig wird darüber nicht geredet, geschweige denn schriftlich festgelegt, wer Empfänger der Schenkung sein soll.
Erst im Streitfall mit anschließender Trennung oder Scheidung der Eheleute spielt das eine Rolle. Dann dämmert es den Eltern, dass die Schenkung möglicherweise zum Teil bei dem geschiedenen Schwiegerkind verbleibt. Dann stellt sich die Frage, ob sie die Schenkung von dem Schwiegerkind zurückfordern können.
Schenkung an das Schwiegerkind?
Zu prüfen ist zunächst, ob das Schwiegerkind überhaupt durch die Schenkung mitbedacht wurde oder ob Empfänger der Schenkung nur das eigene Kind ist. Relativ eindeutig ist die Sachlage, wenn die Eltern Geld auf ein gemeinsames Konto der Eheleute oder künftigen Eheleute zahlen. Dann ist von einer Schenkung auch an das Schwiegerkind in der Regel auszugehen. Aber auch wenn die Überweisung allein auf das Konto des eigenen Kindes erfolgt, das damit einen von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Immobilienkredit abbezahlt, kann eine Schenkung an das Schwiegerkind angenommen werden. Jeder Einzelfall ist hier gesondert zu prüfen.
Wegfall der Geschäftsgrundlage – Scheitern der Ehe
Unter der Voraussetzung, dass das Schwiegerkind auch Empfänger der Schenkung ist, besteht die Möglichkeit der Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage: „Geschäftsgrundlage“ meint die Erwartung der Eltern, die sie bei der Schenkung hatten, nämlich dass die Ehe ihres Kindes mit dem Schwiegerkind Bestand haben würde. Scheitert die Ehe, wird also diese Erwartung nicht erfüllt, fällt die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weg.
Wenn zusätzlich eine Abwägung ergibt, dass den Schwiegereltern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten an der Schenkung nicht zugemutet werden kann, können sie die Schenkung von dem Schwiegerkind zurückfordern.