Rückforderungen von Spieleinsätzen bei Überschreitungen des gesetzlichen Limits gegen von Anbietern von Glücksspielen, sog. „Limitklagen“


Nach § 6 lit. c Abs. 1, Abs. 6 GlüStV 2021 sind Spieler bei der Registrierung zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet aufzufordern, ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festzulegen. Dieses darf nach § 6 lit. c Abs. 1 S. 2 GlüStV grundsätzlich den Betrag von 1.000 € nicht übersteigen. Die Vorschrift dient dem Schutz des Spielers vor übermäßigen Spielverlusten.


Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Begrenzung des Limits liegt auch vor, wenn zwar das Einsatzlimit erhöht wurde, dabei aber die im Gesetz vorgeschriebenen Kriterien vom Anbieter übergangen wurden. Die Erhöhung bis zu 10.000 € ist im Einzelfall unter Erfüllung folgender Vorgaben möglich: Der Spieler muss ein individuelles Einsatzlimit setzen; dem Spieler ist ein individuelles monatliches Verlustlimit in Höhe von höchstens 20 % des individuell festgesetzten Einsatzes festzusetzen, außerdem hat der Spieler seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und nachprüfbarer Weise nachzuweisen; der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist mindestens jährlich zu wiederholen.

Das Limit gilt anbieterübergreifend, was bedeutet, dass das Limit auch überschritten wird, wenn die Summe der Einzahlung eine Spielers in einem Kalendermonat gegenüber allen Veranstaltern und Vermittlern von öffentlichen Glücksspielen im Internet das festgelegte Limit erreicht hat und dennoch weitere Einzahlungen getätigt werden; der Anbieter darf bei einer Überschreitung des Einzahlungslimits die Einzahlungen des Spielers nicht entgegennehmen, § 6 lit. c Abs. 1 S. 7 und § 6 lit. c Abs. 1 S. 8 GlüStV.


Nach den Erfahrungen des Unterzeichners kam es jedenfalls in der Vergangenheit immer wieder zu Verstößen z.B. der Anbieter Bet365 ( Hillside New Media Cyprus Limited, Zypern ) oder tipico ( Tipico Co. Ltd., Malta ) gegen die Vorschriften zur Begrenzung des Einzahlungslimits.


Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vorschriften zur Begrenzung des Einsatzlimits nicht nur um Vorschriften handelt, die öffentlich-rechtliche und ordnungspolitische Zwecke verfolgen. Die Vorschriften dienen auch dem Schutz des Spielers und sind im Ergebnis Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.


Dies bedeutet, dass der Spieler bei einer Überschreitung des Limits seine Einsätze zurückfordern kann, wenn der Welt Anbieter in rechtswidriger und mindestens fahrlässiger Weise gegen die Vorschriften verstößt, Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 c Abs1, Abs 6 GlüSTV.


Sofern der Welt Anbieter diesen Anspruch nicht freiwillig erfüllt, muss der Spieler Klage erheben, was jedoch nicht allzu schwierig ist, da auch dann, wenn der Wettanbieter seinen Sitz nicht in Deutschland hat ein Gerichtsstand in Deutschland regelmäßig über die Internationale Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Fall 2, 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO begründet ist.


Zwar haben viele Wettanbieter ihren Sitz auf Malta oder auch Zypern und nach den Erfahrungen des Unterzeichners ist die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Malta oder Zypern bei fehlender Zahlungswilligkeit alles andere als einfach, dennoch ergibt sich aus dem Umstand, dass die Wettanbieter gerne ihre Spiellizenz für Deutschland nicht gefährden wollen ein besonderes Druckmittel. Erfüllt ein Wettanbieter systematisch die rechtskräftig titulierten Rückzahlungsansprüche nicht, ist wohl von einem nicht ordnungsgemäßen Spielbetrieb auszugehen, jedenfalls dann wenn die Verstöße immer wieder auftreten.


Im Ergebnis ist in der beschriebenen Fallkonstellation davon auszugehen, dass ein durchsetzbarer und wirtschaftlich werthaltiger Anspruch besteht. Nicht verjährt sind derzeit jedenfalls die Ansprüche wegen Einsätzen ab dem 01.01.2022.


Sofern der Spieler für diese Fälle nicht rechtsschutzversichert ist und auch keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, kann er sich der Unterstützung eines Prozess Finanzierers bedienen. Auch hierzu hat der Unterzeichner bereits gute Erfahrungen gemacht.



Stephan Lengnick

Rechtsanwalt