Kürzung des Urlaubs während der Freistellungsphase im Sabbatical
Ein Sabbatical, also eine verblockte Teilzeit aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, führt nicht zu einer vergütungspflichtigen Mehrarbeit in der Ansparphase. Vielmehr vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer während der gesamten Laufzeit des Sabbaticals in Teilzeit arbeitet. Während der aktiven Phase wird dabei ein Wert- bzw. Zeitguthaben aufgebaut durch Erhöhung der vereinbarten Teilzeit, während in der passiven Phase eine völlige Freistellung unter Weiterzahlung der vereinbarten (Teilzeit-)Vergütung erfolgt.1
Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase
Urlaubsrechtlich besteht für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder tarifvertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub. Da der gesetzliche Urlaubsanspruch jahresbezogen zu ermitteln ist, ist bei einer geringeren völligen Freistellung als zwölf Monate der Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr nach der Formel Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage bzw. 260 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche zu errechnen.1
Rechtsprechung zur Altersteilzeit
Das Bundesarbeitsgericht hat zum Urlaubsanspruch in der Altersteilzeit entschieden, dass einem Arbeitnehmer für den Zeitraum der Freistellungsphase kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht, da für diesen Zeitraum keine Arbeitspflicht besteht. Diese Grundsätze sind auf das Sabbatical-Teilzeitarbeitsverhältnis anwendbar.1
Berechnung des Urlaubsanspruchs
Die Arbeitsvertragsparteien treffen eine Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum des Sabbaticals. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung und entbindet ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freizeitphase im Verlauf des Urlaubsjahres, muss der gesetzliche Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden.1
Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase
In der Freistellungsphase des Sabbaticals erwirbt der Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch, da wie bei der Altersteilzeit ein Wertguthaben durch vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung verbraucht wird. Urlaubsansprüche, die bis zum Beginn der Freistellungsphase nicht mehr genommen werden können, kann der Arbeitnehmer noch innerhalb von drei Monaten nach Ende des Sabbaticals nehmen.1
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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2024 - 1 Sa 1108/23