Unser Mandant wurde im Juli 2021 mit dem mRNA-Impfstoff gegen Covid-19 geimpft. Zuvor wurde er mit dem gleichen Impfstoff im Mai 2021 geimpft.


Drei Tage nach der streitgegenständlichen zweiten Impfung zeigten sich Sensibilitätsstörungen an den Handflächen und Füßen sowie Fußsohlen.

Weitere zwei Tage später kam es zu leichten Kribbelgefühlen an den Handflächen und einem pelzigen Gefühl an beiden Fußsohlen.

Nach noch weiteren drei Tagen suchte unser Mandant seinen Hausarzt auf, der sofort eine Überweisung in ein Klinikum zur weiteren Abklärung und Behandlung bei Verdacht auf Guillian-Barré-Syndrom ausstellte. Im weiteren Verlauf kam es dann zu einer fortschreitenden Schwäche der Extremitäten und Reflexschwächung der unteren Extremitäten. Sodann wurde die Verdachtsdiagnose bestätigt und eine Immunglobintherapie eingeleitet.

Unser Mandant konnte währenddessen kaum mehr laufen, schlecht sprechen und musste ernährt werden. Es bestanden stärkste Nerven- und Muskelschmerzen sowie eine Rollstuhlpflicht.


Im September 2021 kam es erneut zu einer akuten Verschlechterung des GBS mit Hirnnervenbeteiligung. Die Nervenbiopsie zeigt eine schwere chronische degenerative Neuropathie mit einem irregulären Verlust an markhaltigen Nervenfasern und deutlicher peri- und endoneuraler Fibrose und herzförmiger Mikroangiographie kleiner Gefäße. Neben axonaler Schädigung war auch eine demyelinisierende Komponente nachweisbar.


Folgende Diagnose wurde gestellt:

Guillian-Barré-Syndrom mit Hirnnervenbeteiligung des Nervus facialis links als Folge einer zweifachen Covid-19 Impfung mit mRNA-Impfung.


Unser Mandant befand sich in zwei Rehamaßnahmen, die ihn schließlich wieder arbeitsfähig, bei reduzierter Leistungsfähigkeit, machten.

Heute besteht immer noch die verminderte Leistungsfähigkeit, Gleichgewichtsstörungen, sexuelle Funktionsstörung, Fußheberlähmung, Taubheitsgefühle, Kribbelgefühle und Schmerzen in den Füßen und Unterschenkeln sowie eine Feinmotorikstörung in den Händen.


Die Diagnose GBS ist als atypisches GBS gesichert.


Im November 2021 wurde der Antrag auf Anerkennung des Impfschadens gestellt.

Es erging im Oktober 2022 der abschlägige Bescheid, worauf unser Mandant Widerspruch einlegte.

Sodann erging im Juli 2023 der abschlägige Widerspruchsbescheid.

Wir legten sodann Klage ein.


Die Gegenseite moniert einen zu kurzen zeitlichen Abstand zwischen der streitbefangenen zweiten Impfung und Eintritt der ersten Symptome. Zudem seien für mRNA keine Signalerhebungen laut PEI für GBS vorhanden; lediglich für Vektorimpfstoffe.


Der Sachverständige befürwortet die Anerkennung des vorliegenden Falls i. S. d. Kann-Versorgung:

Zusammengefasst handelt es sich bei dem GBS um eine durch eine Autoimmunreaktion ausgelöste Erkrankung bei der es zu einer Entzündung und Demyelinisierung der peripheren Nerven kommt, mit rasch fortschreitender Muskelschwäche und anderen neurologischen Symptomen.


Typisches Auftreten der ersten Symptome des GBS postvakzinal wären 2-4 Wochen gewesen. Allgemein werden 5-42 Tage angenommen. Vorliegend handelt es sich jedoch um die zweite Impfdosis, sodass das Immunsystem schneller reagiert. Die Immunantwort kann daher – wie vorliegend geschehen – innerhalb von 24-48 Stunden erfolgen.


Die Diagnose ist gesichert.

Das Zeitfenster ist plausibel.

Es besteht biologische Plausibilität bei der akut immunvermittelten Erkrankung.


Der Gutachter führt aus, dass aufgrund der Seltenheit der Erkrankung ein statistischer Beweis nicht erfolgen darf, sondern Einzelfallprüfung. Bei vektorbasierten Impfstoffen bestehe lediglich eine leichte Erhöhung für den Eintritt des GBS, nämlich 3 bis 4 mal höher. Bei mRNA-Impfstoffen liege die Erhöhung bei 1,3 pro 100.000 Einwohnern.


Das Auftreten nach der mRNA-Impfung ist extrem selten. Ein statistischer Beweis ist aus Sicht des Gutachters nicht möglich. Er spricht sich für die Einzelfallbetrachtung aus.


Unter Zugrundelegung aller Faktoren (Art der Erkrankung, Ablauf, Literatur, kleine Studien) spricht er sich für die Anerkennung i. S. d. „Kann-Versorgung“ aus.