BGH-Urteil vom 12.03.2024 - VI ZR 280/22

Immer wieder kommt es zwischen dem Geschädigten eines KfZ-Unfalls und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zu Differenzen über die Frage, ob und in welcher Höhe die Kosten eines KfZ-Sachverständigen zu erstatten sind, der den Schadenumfang feststellen sollte. Insbesondere in den vergangenen drei bis vier Jahren sind die Kosten für die Erstellung derartiger Schadengutachten tatsächlich nicht unerheblich gestiegen, so dass diese Sachverhalte zuletzt immer wieder Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen sind.

Mit Urteil vom 12.03.2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden, dass die Grundsätze zum sog. Werkstattrisiko für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt betreffend die Reparatur eines beschädigten KfZ, auch für Kostensätze eines Sachverständigen gelten, den der Geschädigte mit der Erstellung eines Schadengutachtens seines KfZ beauftragt hat.

Das bedeutet in der Schadenregulierungspraxis bei Verkehrsunfällen, dass der Geschädigte nur dann Gefahr läuft, auf etwa zu hohen Sachverständigenkosten "sitzen zu bleiben", wenn für ihn erkennbar war, dass diese nicht bzw. in der konkreten Höhe nicht erforderlich oder ortsüblich sind. Zu empfehlen ist dem Geschädigten eines KfZ-Unfalls daher bei Auftragsterteilung gegenüber dem Sachverständigen, dass er eine gewisse Plausibiltätskontrolle bzgl. der vom Sachverständigen benannten Preise durchführt, wenn sie für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Arnd Burger

Hanau