Wie wichtig, eine vollständige und rechtzeitige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO ist, zeigt sich wieder einmal im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.04.2024- 8 Ca 1474/23.

Grundsätzlich gibt der Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einer betroffenen Person das Recht, von einem Verantwortlichen (z.B. einem Unternehmen oder einer Organisation) eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten von ihr verarbeitet werden. Wird seitens des Unternehmens bzw. einer Organisation diese Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vor.

In der Folge kann eine betroffene Person dann einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO geltend machen, wenn sie aufgrund der fehlenden Auskunft nach Art. 15 DSGVO einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat.


Sachverhalt

Der Kläger bewarb sich im September 2023 auf eine Stelle bei der Beklagten. Nachdem er eine Absage erhalten hatte, forderte er die Beklagte per E-Mail auf ihm eine Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen. Die Beklagte überreichte dem Kläger als Antwort per E-Mail ihre Datenschutzhinweise und verwies für weitere Fragen auf die dort hinterlegte E-Mail-Adresse. Der Kläger war daraufhin der Ansicht, dass die Beklagte seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei und ihm daher ein Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO zustehe. Diesen Anspruch machte der Kläger vor dem Amtsgericht Mainz geltend.


Entscheidung

Das Gericht bestätigte zunächst, dass „die Nennung einer E-Mail-Adresse“, über welche man die fraglichen Auskünfte erhalten könne, nicht die Erteilung der Auskunft ersetze.“ Damit liege ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vor. Weiterhin ging es in seinem Urteil davon aus, dass dem Kläger – zwar ein schwindend geringer Schaden -, aber gleichwohl ein Schaden entstanden sei, der einen Schadensersatzanspruch von € 5.000,00 rechtfertige. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass „Verfahren der vorliegenden Art auch eine präventive Funktion haben sollten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen würden nicht ernst genommen, wenn ein Verstoß gegen sie keine empfindlichen Folgen zeige“.


Fazit

Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Mainz und die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes von € 5.000,00 zeigt damit wieder einmal, dass Unternehmen die Auskunftsersuchen von betroffenen Personen ernst nehmen und auch entsprechend beantworten sollten.


Kritik

Allerdings ist dieses Urteil des Arbeitsgerichts Mainz auch in mehrfacher Hinsicht kritisch zu sehen. Sowohl für den EuGH (C-456/22) als auch für weitere Gerichte reicht der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Vielmehr seien von der Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist und nachteilige Folgen habe, der Nachweis zu erbringen, dass diese einen immateriellen Schaden erlitten hätte. (C-687/21) Auch die Argumentation des Arbeitsgerichts Mainz, dass es bei Art. 82 DSGVO weniger darauf ankomme, wie sehr der Kläger „gelitten“ habe, sondern vielmehr darauf, bei welchem Betrag ein entsprechender Leidensdruck bei der Beklagten entstehe, ist im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH (C-687/21 oder C-667/21), dass Art. 82 DSGVO – anders als andere Bestimmungen der Verordnung- gerade keinen Straf-, sondern Ausgleichsfunktion hat, kritisch zu sehen. 

 

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