In einem vor dem Landgericht im Jahre 2023 verhandelten Erbfall standen die Eheleute im Fokus, die ein gegenseitiges Testament verfasst hatten und ihren Sohn als Alleinerben insbesondere an einer Immobilie bedachten. Doch nach dem Tod der Erblasserin überraschte der Erblasser alle, indem er vor seinem Tod die Immobilie an seine Tochter verschenkte.
Die Tochter argumentierte, dass die Schenkung aufgrund ihrer Pflegeleistungen für den Erblasser gerechtfertigt sei. Doch das Gericht sah dies anders. Die Tochter musste letztendlich das Grundstück an den Alleinerben zurückgeben.
Die Voraussetzungen des § 2287 BGB: Ein genauer Blick
1. Schenkung des Erblassers: Die Regelung erstreckt sich auf verschiedene Arten von Schenkungen, von Pflicht- bis zu Anstandsschenkungen und gemischten Formen. Selbst scheinbar entgeltliche Geschäfte können als Schenkungen betrachtet werden, insbesondere wenn sie den Schutzzweck des § 2287 unterlaufen. Lebenslange Nutzungsüberlassungen und ähnliche Rechte gelten unabhängig von der Form als Schenkungen.
2. Beeinträchtigung des Vertrags- bzw. Testamentserben: Der Anspruch aus § 2287 wird aktiviert, wenn eine lebzeitige Verfügung den Erben bindet und eine Beeinträchtigung vorliegt. Vorbehalte des Erblassers bezüglich Änderungen an letztwilligen Verfügungen können die Rückgängigmachung von Vermögensübertragungen beeinflussen. Die Einwilligung des Vertragserben als mögliche Ausnahme von § 2287 BGB ist ebenfalls zu berücksichtigen.
3. Beeinträchtigungsabsicht: Die herausforderndste in der Praxis zu beweisende Tatsache ist die Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers. § 2287 BGB setzt voraus, dass der Erblasser bei lebzeitigen Verfügungen die Absicht hatte, dem Vertragserben die Vorteile der Erbeinsetzung zu entziehen oder zu schmälern. Eine solche Absicht liegt nicht vor, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte (z.B. Pflege durch den Beschenkten). Die Motivation des Beschenkten zur Versorgung des Erblassers kann dabei eine Rolle spielen.
Praxisrelevanz
Der § 2287 BGB erweist sich in der Praxis als ein kraftvolles Instrument, das Vertragserben dabei unterstützt, ihre erbrechtlichen Ansprüche zu schützen. In Situationen, in denen Schenkungen den fairen Ausgleich des Nachlasses gefährden, bietet dieser Gesetzgebungsabschnitt eine klare rechtliche Grundlage für die Rückabwicklung. Bei erbrechtlichen Angelegenheiten ist eine fundierte rechtliche Beratung entscheidend, um die Potenziale dieses Gesetzes maximal zu nutzen und für eine gerechte Abwicklung des Nachlasses zu sorgen.
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