Schiedsklausel im Erbvertrag – Einrede der Schiedsabrede – Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten versperrt

OLG Frankfurt am Main 8 U 62/11

Urteil vom 4.5.2012

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 4. Mai 2012 betrifft einen Erbstreit zwischen dem Kläger, einem Sohn des Verstorbenen, und der Beklagten, der dritten Ehefrau des Verstorbenen.

Der Kläger versuchte festzustellen, dass bestimmte Bestimmungen in einem Erbvertrag zwischen seinem Vater und der Beklagten unwirksam seien und dass die Beklagte nicht Erbin geworden sei.

In erster Instanz war die Klage abgewiesen worden.

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte diese Entscheidung weitgehend und wies die Berufung des Klägers zurück, wenn auch mit einer Modifikation:

Der Antrag des Klägers, die Erbenstellung der Beklagten festzustellen, wurde als unzulässig abgewiesen, während die restliche Klage als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Kläger argumentierte, dass ein früheres gemeinschaftliches Testament aus dem Jahr 1971, in dem seine Eltern sich gegenseitig als Erben einsetzten und die Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Längstlebenden vorgesehen waren, durch die späteren Verfügungen seines Vaters,

insbesondere durch den Erbvertrag mit der Beklagten, nicht hätte widerrufen werden können.

Er behauptete, dass sein Vater an das Testament von 1971 gebunden gewesen sei und die Änderungen im späteren Erbvertrag unwirksam seien.

Zudem bemängelte der Kläger die Anordnung eines Schiedsgerichts im Erbvertrag, das zur Klärung von Streitigkeiten herangezogen werden sollte.

Das OLG kam jedoch zu dem Schluss, dass die Schiedsklausel im Erbvertrag formell und inhaltlich wirksam ist.

Es stellte fest, dass die Eltern des Klägers sich im Testament von 1971 nicht derart gebunden hatten, dass der Vater daran gehindert war, später ein neues Testament oder einen Erbvertrag abzuschließen.

Auch die Schiedsklausel, die im Erbvertrag enthalten war, wurde als hinreichend bestimmt und wirksam beurteilt.

Daher hatte die Beklagte die Einrede der Schiedsabrede zu Recht erhoben, wodurch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten versperrt wurde.

Zusammengefasst bestätigte das OLG Frankfurt am Main die Wirksamkeit der Schiedsklausel im Erbvertrag und wies die Klage des Klägers hinsichtlich der Anfechtung dieser Klausel und der Feststellung der Erbenstellung der Beklagten ab.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Schiedsklausel im Erbvertrag – Einrede der Schiedsabrede – Rechtsweg zu ordentlichen Gerichten versperrt