Der Fall: Die Parteien streiten über die Höhe einer Mietminderung infolge eines Wasserschadens im Bad, wodurch es zu Schimmelbildung im Bad und im Flur der betroffenen Wohnung kam. Das Mietverhältnis besteht zu diesem Zeitpunkt gerade einmal 2 Wochen. Die Mieter meldeten den Umstand umgehend dem Vermieter. Ca. 3 Wochen später werden die Fliesen in der Dusche entfernt sowie Löcher im Bad und Flur gebohrt und ein Kleiderschrank angebaut. An den Wänden wurde jeweils Schimmelbildung festgestellt. Daraufhin sind Trocknungsgeräte aufgestellt worden. Die Wohnung ist ca. einen Monat nicht bewohnbar. Die Mieter ziehen in dieser Zeit in die Wohnung des Vaters des Vermieters. Nachdem die Mieter für eine Woche wieder in die Wohnung einzogen, kommt es erneut zu Feuchtigkeit, woraufhin die Mieter für ca. 2 Wochen in ein Hotel zogen. Diverse Malerarbeiten waren erst nach zwei Monaten beendet. Die Mieter zahlten die Miete für den ersten Monat in voller Höhe und kündigten per E-Mail eine Minderung eine Minderung ab dem zweiten Monat an. Im zweiten Monat zahlten sie 60% der vereinbarten Miete, ab dem darauffolgenden Monat zahlten sie drei Monate gar keine Miete. Der Vermieter verlangte im Nachhinein für einen Monat die Miete in Höhe von 60 % und für den letzten Monat die volle Miete, da in dieser Zeit die Mängel geringfügig waren. Der Vermieter wollte sich aber auch für den letzten Monat mit einer Minderung von 40 % zufriedengeben, sofern die Mieter die Anwaltskosten des Vermieters für den von ihnen zu verantwortenden Schuldnerverzugs übernehmen würden. Weiterhin erklärte er die Aufrechnung des offenen Betrags der zu erstattenden Stromkosten für die Trocknung. Die Mieter entgegneten, dass die Trocknungsarbeiten bis zum letzten Monat andauerten und die Minderung bereits frühzeitig angekündigt worden sei.
Das Gericht: Das Gericht gewährt auch eine Minderung für den ersten Monat in Höhe von 40 %. Allerdings wurde eine Rückforderung für die gezahlten 60 % der Miete ausgeschlossen, da die Mieter in Kenntnis ihrer Nichtschuld leisteten (§ 814 BGB). Die übrigen Kosten sind nahezu alle bis auf einen geringfügigen Restbetrag durch die Aufrechnung untergegangen. Dafür wurde eine Minderung in Höhe von 75 % ab dem 3. Monat berücksichtigt.
Kopinski-Tipp: Vorsicht bei der Zahlung in solchen Fällen. Wenn ein Mieter in Kenntnis der Nichtschuld zahlt und im Nachhinein das Gezahlte zurückverlangt, ist darin ein widersprüchliches Verhalten zu entdecken.
S.a. AG Paderborn, 29.06.2021, 54 C 20/21