Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei

Schlägereien sind vielfältig. Nicht selten entstehen Schlägereien unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen. Ein „Klassiker“ ist die Schlägerei in einer Disco.

Körperverletzung nach 223 StGB

Der Grundfall einer Schlägerei sind zwei Personen, die aufeinander einschlagen. Die Person, die den ersten Schlag setzt, begeht in der Regel eine Körperverletzung. Auch die Person, die sich durch Schläge gegen die Gewalt wehrt, begeht erst einmal eine Körperverletzung. Je nach Situation kann diese allerdings durch Notwehr gerechtfertigt sein. Körperverletzung wird mit bis zu fünf Jahren, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. Wie hoch die Strafe am Ende des Tages ausfällt, wird von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Hierbei spielt z.B. eine Rolle, ob die schlagende Person mit der Faust oder mit der flachen Hand zuschlägt, bereits in der Vergangenheit wegen ähnlicher Straftaten verurteilt wurde und nicht zuletzt die Schwere der Verletzungen.

Häufig dürfte die Konstellation bei einer Schlägerei sich so gestalten, dass beide Beteiligten austeilen und einstecken. Es stellt sich dann häufig der Sinn einer Strafe, insbesondere dann, wenn keine der Parteien ein Interesse an der Bestrafung des jeweils anderen hat. Bei der Körperverletzung handelt es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Stellt die geschädigte Person einen förmlichen Strafantrag, wird die Tat in der Regel von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Der Strafantrag kann jederzeit zurückgenommen werden. Es kann daher ein gangbarer Weg sein, sich mit der Gegenseite darauf zu einigen, gegenseitig keinen Strafantrag zu stellen. Dann kann die Staatsanwaltschaft die Tat immer noch verfolgen, wenn sie das öffentliche Interesse bejaht. Allerdings wird es sich zumindest strafmildernd auswirken, wenn die geschädigte Person erstens an der strafrechtlichen Verfolgung der anderen Person kein Interesse hat und zweitens selbst gehörig zugelangt hat.

Bevor Sie auf diese Weise handeln, sollten Sie allerdings auf jeden Fall einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Denn nicht in jedem Fall ist dieses Vorgehen geeignet und zielführend. In einigen Fällen kann dieses Vorgehen sogar erheblichen Schaden verursachen. Nämlich dann, wenn die Rücknahme des Strafantrags durch Drohungen oder Gewalt bewirkt wird. Auch wenn es zu erheblichen Verletzungen gekommen ist, sollte diese Vorgehen nicht gewählt werden.

Gefährliche Körperverletzung.

Kritisch wird es immer, wenn mehr als zwei Personen einen Schlagabtausch durchführen. Denn wenn mehrere Personen auf eine andere Person gemeinsam einschlagen, handelt es sich automatisch um eine gefährliche Körperverletzung. Diese kann er nicht mehr mit Geldstrafe geahndet werden. Die Strafe ist dann sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Lediglich in minder schweren Fällen kann die Strafe mindestens drei Monate dauern. Gerade in solchen Konstellationen ist eine gute Verteidigung gefragt. Es gilt gerade hier der Rat des Verteidigers: Schweigen ist Gold. Wenn überhaupt, sollte man sich erst in der Gerichtsverhandlung äußern. Keinesfalls vorher und keinesfalls ohne Absprache mit dem Rechtsanwalt. Gerade in Fällen, in denen es von allen Seiten zu Schlägen kommt und nicht klar ist, von wem die Aggression eigentlich ausging., kann es sein, dass es an einem Interesse zur Bestrafung fehlt. Es verbleibt hier die Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflagen.

Beteiligung an einer Schlägerei

Ein Sonderfall ist die Beteiligung an einer Schlägerei. In diesem Fällen muss die beschuldigte Person nicht einmal zugeschlagen haben oder ein aktiven Part in der Schlägerei gehabt haben. Es reicht im Prinzip schon, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Denn immer dann, wenn im Rahmen einer Schlägerei ein Mensch stirbt oder eine schwere Körperverletzung (zum Beispiel Verlust der Sehkraft) erleidet, ist schon die Beteiligung mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belegt.

Wie verteidige ich mich bei einer Schlägerei?

In jedem Fall sollten Sie unmittelbar nach Bekanntgabe, der Vorwürfe den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konsultieren. Vor Ort sollten Sie gegenüber dem Polizeibeamten keinerlei Angaben machen, auch zu späteren Vernehmungen, in zu denen sie als Beschuldigte geladen werden, sollten Sie nicht erscheinen. Kontaktieren Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt, damit dieser sich durch Akteneinsicht einen Überblick verschaffen und die bestmögliche Verteidigungsstrategie besprechen kann.