Bricht eine Kupferspirale, eine Alternative zur Antibabypille, infolge eines Produktfehlers, weshalb eine Frau noch einmal behandelt werden muss, so steht ihr ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 09.04.2025 – 17 U 181/23 – entschieden.
In dem Fall hatte der spanische Hersteller 2018 eine Warnung auf konkrete Spiralprodukte herausgegeben, weil die Bruchwahrscheinlichkeit in einigen Chargen erhöht war.
Die Frau war überzeugt, dass ihr im Jahr 2016 eine solche Spirale eingesetzt worden sei. Im Jahr 2021 wurde festgestellt, dass die Spirale der Frau an beiden sogenannte Seitenarmen gebrochen war. Der Frau musste ihre Spirale unter Vollnarkose operativ entfernt werden.
Während das Landgericht eine die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen hat, gab das Oberlandesgericht der dagegen gerichteten Berufung dem Grunde nach statt.
Der Arzthaftungssenat sah die Voraussetzungen nach dem Produkthaftungsgesetz erfüllt. Dieses regelt, wann ein Hersteller für sein Produkt haftet und dass es auch bei Nichtvermögensschäden eine Entschädigung geben kann. Der Bruch der Spirale und das Verbleiben einzelner Bruchstücke in der Gebärmutter stellen dabei aus Sicht des Oberlandesgerichts eine Gesundheitsverletzung dar.
Nach Überzeugung des Senats hat die Frau nachgewiesen, dass ihr im Jahr 2016 eine von der späteren Warnung erfasste Spirale eingesetzt worden war. Diese sei bis zum Ablauf der regulären fünfjährigen Nutzungsdauer auch nicht gewechselt worden. Nach überzeugender Auskunft der Frauenärztin stand für den Senat fest, dass die Arme der Spirale zum Zeitpunkt der Untersuchung im Jahr 2021 abgebrochen waren. Offenbleiben könne insoweit, ob der Bruch bereits vor der Untersuchung oder beim Entfernungsversuch entstanden sei.
Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich dabei nach den jeweiligen Beeinträchtigungen. Insofern bedarf es einer individuellen Prüfung.
Eine pauschale Aussage zur Höhe kann daher nicht erfolgen.