Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 29.02.2024, Aktenzeichen: VI R 21/21, entschieden, dass eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nur dann möglich ist, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers das Schonvermögen nicht übersteigt. Darüber hinaus der zuständige Senat festgestellt, dass bei der Berechnung des Vermögens die monatlichen Unterhaltsleitungen nicht zu berücksichtigen sind.

Im vorliegenden Fall machten die Kläger für das Streitjahr 2019  Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend. Dies wurde vom beklagten Finanzamt abgelehnt, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung und wies die Klage ab.

Auf die Revision des Klägers wurde dieses Urteil aufgehoben. 

Zwar sei das seit 1975 geltende Schonvermögen von 15.500 € nicht anzupassen, jedoch sei die Vermögensberechnung vorliegend nicht zutreffend. Nach Ansicht des Finanzgerichts seien die monatlichen Unterhaltsleistungen der Kläger nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen, da sowohl angesparte als auch noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu Vermögen würden. Vor diesem Hintergrund sei die als Vorschuss geleistete Unterhaltszahlung für den Januar 2019 beim Vermögen zum 01.01.2019 nicht zu berücksichtigen.