In Hamburg werden die Schulzuweisungsbescheide für das Schuljahr 2025/26 für die einzuschulenden Erstklässler zu den Grundschulen voraussichtlich Anfang April 2025 versendet. Für die weiterführenden Schulen ist mit den Bescheiden in der zweiten April-Hälfte zu rechnen.
Die Fachanwältin Iris Schuback in Hamburg erwartet erneut eine spannende Schulplatzklagesaison 2025, nachdem auch im letzten Jahr 2024 alle Schulplatzklageverfahren der Kanzlei Schuback, erfolgreich abgeschlossen werden konnten wieder.
In Schleswig-Holstein sind die Bescheide für die Schulplätze schon Mitte März versendet worden an die Familien. Hierzu folgt unser gesonderter Rechtstipp für Schleswig-Holstein.
1. Was kann ich tun, wenn ich nicht die Wunschschule für mein Kind erhalten habe?
In diesen Fällen kann formgerecht Widerspruch schriftlich eingelegt werden. Dafür gilt eine Frist von 1 Monat (nicht: nur 4 Wochen, wie häufig im Internet falsch geschrieben wird), ab der sogenannten offiziellen Bekanntgabe des Bescheides (nicht: ab Datum des Schreibens).
Sollte dem nicht zeitnah statt gegeben werden, so muss dann ein förmliches gerichtliches Eilverfahren (sog. Schulplatzklage) beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht und rechtlich begründet werden, und im Laufe der weiteren Wochen am Verwaltungsgericht die weitere Detail-Schriftsatzkorrespondenz geführt werden, die sich je nach Fallgestaltung mal mehr, mal weniger, oft jedoch auch äußerst intensiv, rechtlich darstellt. Diese weitere Streitkorrespondenz am Verwaltungsgericht, nachdem die Schulplatzklage eingereicht wurde, ist eine sehr aufwändige Arbeit, denn dann geht es sehr ins Detail rechtlich.
2. Wonach richtet sich in Hamburg die Auswahlentscheidung?
Die fehlerfreie Auswahlentscheidung auf die verfügbaren Plätze der Erstwunschschulen durchzuführen, ist seitens der Lenkungskreise der Schulen und der Schulbehörde alles andere als eine einfache Aufgabe, und daher auch häufig fehlerhaft aufgrund der zahlreichen komplexen Kriterien und Anwendungsrichtlinien in Hamburg, was dann die positiv verlaufenen Schulplatzklagen in der Kanzlei Schuback stets aufzeigen.
So gibt es in Hamburg eine große Vielzahl von Kriterien, die wiederum in einer vorgeschriebene Reihenfolge und Priorität durchgeführt werden müssen von der Schulbehörde.
Zu den wichtigsten Auswahlkriterien zählen u.a. beispielsweise:
- Vorabaufnahme bei sonderpädagogischem Förderbedarf
- Härtefälle
- Geschwisterkindregelungen
- Schulweglängen
und einige weitere Kriterien.
Die Berücksichtigung von Härtefällen wird eng ausgelegt, und dahinter steckt eine vertiefte, sehr umfassende, jahrzehntelange Rechtsprechung.
3. Ammenmärchen und ihre Auflösung
Dabei stellt die Rechtsanwältin Iris Schuback in Hamburg seit rund 15 Jahren immer wieder fest, dass viele Eltern, die in ihre Kanzlei zur Rechtsberatung kommen mit dem Auftrag einer Schulplatzklage bzw. einem Widerspruchsverfahren, Härtefälle für ihr Kind annehmen, welche in der Rechtsprechung schon seit Jahren gefestigt keine sind. Beispiel für ein solches, weit verbreitetes „Ammenmärchen“ ist z.B. die Annahme, dass ein Härtefall vorliege, weil man das Kind nicht zunächst zur Schule fahren könne und dann noch, oft in die andere Fahrtstreckenrichtung, rechtzeitig seinen eigenen Arbeitsplatz erreiche. Von solchen Annahmen von Härtegründen gibt es in den Familien noch zahlreiche weitere.
4. "... und wenn du denkst, es geht nicht mehr - dann kommt von irgendwo ein Lichtlein her"
Im Gegenzug erkennen oftmals viele Familien tatsächlich gegebene Härtegründe dann aber nicht, die die Rechtsanwältin Schuback gleich erkennt, und mit denen sie dann auch jeweils die Verfahren gewonnen hatte in den rückliegenden Jahren. Oft ergibt sich das erst „zufällig“ im Laufe der Mandanten-Erstberatungssitzung im Gespräch, die in der Kanzlei der Fachanwältin Schuback immer sehr gründlich und ausführlich, stets hoch individuell, und meist bei den anspruchsvollen Schulplatzklagesachen rund 1,5 Stunden in aller Ruhe geführt wird. Oftmals erwähnen Eltern in der Kanzlei Schuback gegen Ende der Sitzung am Rande noch einen Punkt im Nebensatz als „ach ja, und … aber das ist ja kein Härtegrund“ und da genau ist dann oftmals der „Faden im Wollknäuel“, den Rechtsanwältin Schuback stets sucht, woran dann sie dann weiter “ziehen kann“ und das "Wollknäuel aufwickeln kann", und dann oft den tatsächlichen Härtegrund zutage fördert, der dann im Schulplatzklageverfahren vertieft vorgetragen und unter Beweis gestellt werden kann rechtlich.
Auf diese Weise verlief auch im Jahr 2024 wieder die Schulplatzklagesaison in Hamburg und Schleswig-Holstein in den geführten Fällen erfolgreich.
5. Wie lange dauert das Verfahren, bis ich Klarheit habe?
Das ist ganz unterschiedlich. Es gibt alles zwischen ein paar Wochen nur, sofern Mandanten gleich sofort nach Erhalt des Bescheides zur Kanzlei Schuback kamen, und 5 Monaten bis Schulbeginn im Sommer oder mitunter danach.
Es soll nach Aussage der Rechtsabteilung der Schulbehörde möglichst immer schon im Rahmen des Nachrückverfahrens eine eventuell doch noch mögliche Zuweisung zur Wunschschule sogar noch vor den Sommerferien erfolgen. Das klappt jedoch der Erfahrung nach in den letzten Jahren zunehmend seltener.
Im Nachrückverfahren werden nur diejenigen berücksichtigt, die ihre Ablehnung auch förmlich anfechten, also ins Widerspruchsverfahren und ggf. danach Klageverfahren gegangen sind, und werden auch nur solange berücksichtigt, wie sie darin im Nachrückfall auch noch sind. Das bedeutet, dass sich ein nennenswerter Teil der Widersprüche durchaus schon mal vorab vor den Sommerferien erledigen soll.
Allerdings ist ein Nachrücken in dem Verfahren nur ein Weg - nicht der entscheidende, denn bei den Schulplatzklagestreits geht es um ganz andere Ansätze, nämlich dem Aufdecken von Fehlern bei den Auswahlentscheidungen, und dann bekommt man außerhalb von Nachrückplätzen einen Platz "on top". Das ist der Gegenstand der Schulplatzklage hier.
5. "wer zu spät kommt - den bestraft das Leben" (frei nach Gorbatschow)
In den letzten Jahren ist jedoch zu beobachten gewesen mehr und mehr, dass die Nachrückverfahren und damit eventuell doch noch ein Nachrück-Platz erst nach Beginn des neuen Schuljahres geprüft und angeboten werden, dann, wenn die gerichtlichen Eilklageverfahren schon längst abgeschlossen sind. Zuviel "Geduld" zu warten, dass die Schulbehörde es "schon rechtzeitig erledigt", kann also schaden; es gibt auch ein "zu spät" geklagt.
Denn die langjährige Erfahrung der Rechtsanwältin Schuback im Schulrecht ist es, dass in den letzten Jahren zunehmend mehr Widersprüche erst nach Beginn des neuen Schuljahres entschieden und abgelehnt werden. Dann kann man natürlich keine Schulplatzeilklage mehr einreichen.
Solange, bis das neue Schuljahr angefangen hat, mag auch keine Familie im Unklaren bleiben, und die Ungewissheit mit in den Sommerurlaub hinein auf die Reise zu nehmen, und gar nach Rückkehr kurz vor Schulbeginn noch immer zu haben. Daher ist immer zu empfehlen, zeitig professionell die sog. Schulplatzklage zu führen, in einem strukturierten Verfahren, mit "Drive" und energischem aktiven Agieren.
Werden dann noch Plätze frei zu Beginn des neuen Schuljahres oder kurz danach, z.B. Anfang September, dann gehen diese wieder frei gewordenen Plätze nur an diejenigen Familien, die dann noch ihr Verfahren offen halten und haben, also noch entweder im Widerspruchsverfahren oder im Klageverfahren sind. Besser ist es natürlich immer: vor Ende der Schulferien es in seinem Eilverfahren geschafft zu haben.
Fazit
Zusammenfassend kann gesagt werden, aufgrund der sehr langjährigen Erfahrung von 1,5 Dekaden der Rechtsanwältin Iris Schuback mit den Schulplatzklageverfahren, dass es am Erfolg versprechendsten bisher stets ist, wenn man sich so früh wie möglich nach Erhalt eines Ablehnungsbescheides in der Kanzlei Schuback meldet, für eine ausführliche individuelle Rechtsberatung. In dieser werden die Möglichkeiten eruiert und besprochen, den Eltern die Details des komplizierten Verfahrens verständlich erklärt, wie auch das notwendige und in jedem Fall unterschiedliche Honorar erläutert, und man dann abwägt gemeinsam, ob man mit einem hier stets sehr straff geführten Verfahren, vorgeht. Es hat sich erwiesen seit 15 Jahren hier: „frühes Kommen sichert gute Plätze" - sowohl vom Ergebnis her für den begehrten Schulplatz, wie auch, dass noch Kapazität bei der Rechtsanwältin Schuback verfügbar ist, denn gerade am Anfang nach der Aussendung der Bescheide im April und Mai wird die Kapazität in der Kanzlei Schuback rasch abgefordert.
Stand des Rechtstipps: 27. März 2025
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback aus Hamburg