Dabei gab es - so die Meldungen von Familien an Fachanwältin Iris Schuback - in Schleswig-Holstein bereits Freud’ und Leid’. So haben viele Familien z.B. im Süden von Schleswig-Holstein Plätze an ihren  Wunschschulen erhalten - sehr viele jedoch auch nicht, so dass diese nun überlegen müssen, wie sie weiter vorgehen wollen. 


1. Was kann ich tun, wenn ich nicht die Wunschschule für mein Kind erhalten habe?

In Schleswig-Holstein ist das Verfahren anders organisiert in den Schulgesetzen, als in Hamburg.


Wenn ein Ablehnungsbescheid in Schleswig-Holstein für die Wunschschule zugesendet wurde, enthält dieser immer den Hinweis bzw. die Aufforderung an die Familien, sich eine andere noch aufnahmebereiten Schule zu suchen, und das Kind dort anzumelden. Das ist dann mitunter nicht mehr ganz einfach, weil auch die anderen Schulen im Umkreis und den benachbarten Kreisen und Städten und Gemeinden dann oft schon „voll“ sind, mit „gemeindezugehörigen“ Kindern bzw. denen aus den direkt benachbarten Gemeinden, Dörfern und Städten, und damit dann die die Reise zu einer möglichen anderen Schule  immer längere Kreise zieht. Als Beispiel etwa führt das nicht selten in Fällen, wo z.B. Kinder bei Wunschschulen in der Stadt Geesthacht, ganz im Süden von Schleswig-Holstein, nicht angenommen wurden, und eine alternativ nun aufnahmebereite andere gute Schule suchen, oft dazu, dass die Familien dann es probieren bis hin zur Stadt Reinbek, was eine längere Reisezeit mit Umsteigen für das Kind bedeuten würde oft, oder zur Gemeinde Wentorf, was ebenso eine längere tägliche Reise bedeutet für das Kind, und dabei die Schulen der benachbarten Kreise und Städte ihrerseits schon mit "eigenen" Kindern der Gemeinde und deren umliegenden Dörfern, "voll" sind und nicht mehr aufnehmen können. 

Macht die Familie das nicht, bleibt das Kind jedoch nicht ohne Schulplatz, da Schulpflicht besteht; es wird dann zu derjenigen Schule in seinem eigenen Ort oder in dessen Nähe zugewiesen, welche noch einen Platz  frei hat. 


Möchten die Familien dies nicht, so können sie gleichwohl Rechtsschutz überlegen, durch Widerspruch und ggf. Schulplatz(eil)klage, wenn Aussicht und Gründe bestehen.


Es kann schriftlich formgerecht Widerspruch eingelegt werden. Dafür gilt eine Frist von 1 Monat (nicht nur 4 Wochen, wie häufig im Internet falsch geschrieben wird), ab der sogenannten offiziellen Bekanntgabe des Bescheides, und dieser danach gründlich begründet werden.  Wenn keine, oder eine fehlerhafte, Rechtsbehelfsbelehrung dabei ist, gilt eine Frist von 1 Jahr. Diese Jahresfrist wird allerdings kaum jemand ausreizen, da ja Klarheit für den Schulbeginn zum Sommer 2025 benötigt wird und nicht erst zum Sommer 2026.


Sollte dem Widerspruch gegen die Ablehnung dann nicht zeitnah statt gegeben werden,  so kann rechtzeitig ein förmliches gerichtliches Eilverfahren (sog. „Schulplatzklage“) beim zuständigen Verwaltungsgericht Schleswig eingereicht und begründet werden. Je nach Lage des Falles ist dann dieser Eilantrag und die weitere Schriftsatzkorrespondenz bei dem Gericht mit der Schule bzw. dem Bildungsministerium in Kiel, mal mehr, mal weniger aufwändig. 


2. Wie wird in Schleswig-Holstein ausgewählt?


In Schleswig-Holstein läuft die Auswahlentscheidung auf die verfügbaren Plätze aufgrund anderer Rechtsgrundlagen völlig anders als in Hamburg. 


Auswahlkriterien sind dort insbesondere nicht die Schulweglänge - diese spielt in Schleswig-Holstein leider gar keine Rolle gesetzlich. Der Grund dafür, dass dies kein Kriterium in Schleswig-Holstein ist, wird damit angeführt, dass es ein Flächenland ist, in dem die Wege und Strecken von den Wohnungen und Häusern zu den Schulen meist viel weiter sind als in eng besiedelten Stadtstaaten wie Hamburg und Berlin. 


So kann es in Schleswig-Holstein nicht selten passieren, dass ein Schulkind im Süden von Schleswig-Holstein, von seinem Wohnort beispielsweise in Geesthacht, mit dem Linienbus zur zugewiesenen Schule in Lauenburg fahren muss - eine Fahrtzeit und Reisezeit jeweils, die wegen der insbesondere nachmittags nach Schulschluss nur in großen Abständen verkehrenden Linienbussen, mit viel Wartezeit an der Linienbushaltestelle oft verbunden ist, und dann am Ende bis zum Eintreffen zuhause schon mal 1,5 Stunden dauern kann - genauso am Morgen. Und umgekehrt ein Kind mit Wohnort in Lauenburg womöglich dasselbe machen muss, um zur zugewiesenen Schule in Geesthacht zu kommen, nur in die umgedrehte Richtung. In der Stadt Kiel entstehen auch mitunter solche langen Reisezeiten, von einer Wohnung im Westen der Stadt zur zugewiesenen Schule im Osten der Stadt und umgekehrt. 


Das ist unbefriedigend, und wird oft von uns Schulrechtlern seit Jahren kritisiert in der generellen Auswahlregelung. 


Auswahl- und Zuweisungskriterien in Schleswig-Holstein sind u.a. ganz anders als in Hamburg: 


  • Härtefälle vorab -  an diese werden sehr enge Anforderungen gestellt -, sodann:

  • 20 % der Schulplätze werden von den Schulen vergeben nach Maßgabe der Bewertungen des 4. Jahrgangsklasse zu den sog. überfachlichen Fähigkeiten nach der Besten-Auslese, danach:

  • wenn dann noch Plätze übrig sind - die meisten der Plätze  -, werden diese unter den übrigen Bewerbern verlost. 


Stand des Rechtstipps: 29. März 2025


Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback aus Hamburg