Die Hamburger Schulen werden demnächst die Zuweisungsbescheide für Schulplätze an Grundschulen und weiterführenden Schulen an die Eltern von schulpflichtigen Kindern  versenden.

Mit den Zuweisungsbescheiden wird festgelegt, an welcher Schule das schulpflichtige Kind künftig aufgenommen und beschult wird.

Rechtsschutz gegen Zuweisungsbescheide für Grundschulen und weiterführenden Schulen

Wie jedes Jahr können und werden dabei nicht alle Wünsche der Eltern berücksichtigt, sodass es durchaus zu Enttäuschungen bei der Schulplatzzuweisung kommen kann. Betroffene Eltern und deren schulpflichtige Kinder sind jedoch nicht rechtsschutzlos und können gegen den Bescheid zunächst Widerspruch einlegen, wobei die Frist für die Einlegung des Widerspruchs zwingend zu beachten ist. Auch die Form der Einlegung des Widerspruchs gilt es zu beachten.

Rechtsanwalt Christian Reckling (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) konnte dabei in den letzten dreizehn Jahren immer wieder feststellen, dass die Eltern zwar selbstständig Widerspruch erhoben haben, dabei aber teilweise verfristet oder in einer unzulässigen Form. Passieren derartige Verstöße gegen Frist- und Formvorschriften, ist ein Widerspruchsverfahren gegen die Schulplatzzuweisung in den allermeisten Fällen nicht mehr erfolgreich durchzuführen. Wer sich also unsicher ist, gegen wen und wie der Widerspruch einzulegen ist, sollte sich anwaltlich beraten lassen.

Als weiterer verfahrensrechtlicher Schritt ist dann Akteneinsicht zu beantragen und zu prüfen, ob die Verteilung der Schulplätze anhand der gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. 

Das hamburgische Schulgesetz

§ 42 Abs. 7 HmbSG begründet ein subjektiv-öffentliches Recht der Eltern. Die Eltern haben einen Anspruch darauf, dass ihr Kind im Rahmen der Kapazitäten in die gewünschte Schule aufgenommen wird. Sind die Kapazitäten erschöpft, können die Eltern beanspruchen, dass über die Aufnahme ihres Kindes nach § 42 Abs. 7 HmbSG in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.08.2005 - 1 Bs 258/05; vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 12.08.2005 - 2 E 2401/05). Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift des § 42 Abs. 7 HmbSG sieht vorrangig die Berücksichtigung besonderer Härtefälle, hiernach die Berücksichtigung von Geschwisterkindern und abschließend die Vergabe dann noch freier Schulplätze anhand der aufsteigenden Länge des Schulweges, vor. Es ist also - neben kapazitätsrechtlichen Problemen - zu prüfen, ob die Vergabe der Schulplätze den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Auch hierbei unterstützt Sie Rechtsanwalt Christian Reckling mit seiner jahrelangen Expertise gerne. Auf Basis der Akteneinsicht kann geprüft werden, ob das Widerspruchsverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gerichtliches Eilverfahren

Sofern die Behörde für Schule und Berufsbildung nicht innerhalb einer angemessenen Zeit über den Widerspruch entschieden hat, kann auch zusätzlich zum Widerspruchsverfahren ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht geführt werden, um so sicherzustellen, dass eine Entscheidung bis zum Ende der Sommerferien 2024 herbeigeführt wird.

Hierbei unterstütze ich Sie als Fachanwalt im Verwaltungsrecht gerne, da ich aufgrund meiner langjährigen Erfahrung mit der Rechtsabteilung der Hamburger Behörde für Schule und Berufsbildung einschätzen kann, ob ein gerichtliches Eilverfahren überhaupt zwingend notwendig ist oder ob nicht ggf. auf einen außergerichtlichen Vergleich hingewirkt werden sollte, bevor gerichtliche Schritte – neben dem Widerspruchsverfahren – eingeleitet werden. So konnte ich vielen betroffenen Schülerinnen und Schülern zu ihrem Wunschschulplatz verhelfen, ohne dass ein gerichtliches Verfahren geführt werden musste.